Änderung VOB/C DIN 18355 "Tischlerarbeiten"

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Ortschaum unzulässig

Beim folgenden Beitrag handelt es sich um eine Stellungnahme des ift Rosenheim:

"Mit der Überarbeitung der Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen (ATV) für Tischlerarbeiten
(DIN 18355 – VOB/C) wurden Änderungen zum Einbau von Fenstern und Türen vorgenommen. Die Dämmung mit Mineralfaserdämmstoffen wird zur Regelausführung erklärt.

Das in der Praxis übliche Einbringen von Montageschäumen und das Dämmen mit anderen Produkten wie Schaumstoff-Füllbändern, Naturprodukten (z. B. Kork, Schafwolle, Sisal, Flachs) ist nach der neuen DIN 18355 als Regelausführung nicht mehr zulässig. Denn in der neuesten Ergänzung zur DIN 18355 heißt es in Abschnitt 3.5.3 "... Die auf der Rauminnenseite verbleibenden Fugen zwischen Außenbauteilen und Baukörper sind mit Mineralfaserdämmstoffen vollständig auszufüllen" und in Abschnitt 3.5.4 "Hohlräume zwischen Zargen und Baukörper bei Wohnungsabschlusstüren sind mit Mineralfaserdämmstoffen vollständig auszufüllen.". Die Dämmung mit Mineralfaserdämmstoffen wird so als Regelfall definiert. Andere Formen der Dämmung sind nur noch dann zulässig, wenn dies beispielsweise im Leistungsverzeichnis (LV) vertraglich festgelegt wurde. Werden im Vorfeld keine derartigen konkreten Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern getroffen, kann der Auftraggeber verlangen, dass die Dämmung mit Mineralfaserdämmstoff ausgeführt wird.

Für die Überarbeitung der DIN 18355 ist der paritätisch besetzte Hauptausschuss Hochbau (HAH) des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen
(DVA) zuständig. Der fachlich begründete Einspruch des ift Rosenheinm wurde vom HAH abgelehnt. Die Änderung des bisher verwendeten Wortlautes "Dämmstoffe" in den Begriff "Mineralfaserdämmstoffe" wurde wie folgt begründet:

"... Mit der Änderung des bisher verwendeten Begriffs "Dämmstoffe" in den Begriff "Mineralfaserdämmstoffe" soll eine fachtechnisch korrekte Regelausführung festgelegt werden. Es bleibt jedoch dem Auftraggeber überlassen, einen anderen Dämmstoff zu wählen und dieses im Leistungsverzeichnis festzulegen. An dieser bauphysikalisch wichtigen Stelle des Gebäudes muss durch die Verwendung genormter zugelassener Produkte die Qualitätssicherheit gewährleistet werden. Die in der Praxis angewendeten Ortschäume weisen diese DIN-Qualitätskriterien nicht auf und können damit nicht in dem VOB-Regelwerk als Standardausführung vereinbart werden.".

Stellungnahme des ift Rosenheim
Nach Meinung des ift Rosenheim stehen für die Fugendämmung mehrere praxisbewährte und in den
technischen Eigenschaften vergleichbare Dämmstoffe zur Verfügung, d. h. mehrere Dämmstoffe erfüllen den Stand der Technik. Dies wird auch in folgenden technischen Dokumentationen beschrieben.

  • Leitfaden zur Montage – Der Einbau von Fenstern, Fassaden und Haustüren mit Qualitätskontrolle durch das RAL-Gütezeichen
    Herausgeber: RAL-Gütegemeinschaften Fenster und Haustüren in Frankfurt
  • Technische Richtlinie Nr. 20 – Einbau und Anschluss von Fenstern und Fenstertüren mit Anwendungsbeispielen Herausgeber:
    Bundesverband Holz und Kunststoff, Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, Bundesverband des Metallhandwerks, Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.V.
Der Einsatz von Ortschäumen zur Fugendämmung hat sich in den vergangenen Jahrzehnten in der Praxis bewährt und nimmt mit ca. 80 % den größten Anteil der ausgeführten Fugendämmungen ein. Die Produkte werden ständig weiterentwickelt und aktuellen Anforderungen
angepasst und durch Prüfungen von neutralen
Prüfstellen untersucht. Relevante Reklamationen oder Schadensfälle, deren Ursache auf den Einsatz von Ortschäumen zurückzuführen sind, sind uns aus unserer Gutachtentätigkeit nicht bekannt. Ausgenommen sind Schäden, die auf den unsachgemäßen Umgang bei der Verarbeitung zurückzuführen sind. Die Annahme, dass moderne Ortschäume sich in der Fuge während der Nutzungsdauer zersetzen, deckt sich nicht mit den Erfahrungen des ift Rosenheim. Mineralfaserdämmstoffe spielen im Bereich der Fensteranschlussfuge nur eine untergeordnete Rolle, weil das Einbringen von Mineralfaserdämmstoff in die Anschlussfuge durch Stopfen neben dem deutlich höheren Zeit- und damit Kostenaufwand beim Einbringen bei Fugen unter 15 mm die Gefahr einer nicht vollständigen Ausfüllung und Dämmmung der Fuge birgt.

In DIN 18355 wird erstmalig die innenseitige Abdichtung erwähnt. Im Abschnitt 3.5.3 heißt es: "Sind Fensteranschlussfugen innenseitig luftdicht herzustellen, sind dies Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.6)." Bei dieser Formulierung entsteht der Eindruck einer Wahlmöglichkeit für den Auftraggeber, die es im Grunde nicht gibt. Denn der raumseitige luftdichte Anschluss ist gemäß § 5 der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4108-7 "Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden
– Teil 7: Luftdichtheit von Gebäuden, Anforderungen, Planungs-und Ausführungsempfehlungen sowie -beispiele" zwingend vorgeschrieben.

Die ATV's werden laufend überarbeitet. In 2006 wird voraussichtlich eine neue VOB/C herausgegeben. Vor diesem Zeitpunkt muss ein Antrag auf Überarbeitung der DIN 18355 gestellt werden. Der HAH hat in seiner Begründung darauf verwiesen, dass zur Sicherung der Produktqualität eine Zertifizierung der zu verwendenden Stoffe unverzichtbar ist. Ein Zertifizierungsverfahren ist als Normungsbasis für eine weitere Überarbeitung der ATV DIN 18355 möglich. Als europäisch notifizierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle wird das ift Rosenheinm die Erarbeitung eines Zertifizierungsprogrammes gegenüber der Industrie anregen, um den Verarbeitern von Ortschäumen wieder eine normative Sicherheit zu geben.

Bis dahin bleibt es den Planern und Ausschreibenden freigestellt, ihren Wunsch zur Verwendung von Polyurethanortschäumen in der Planungsphase in Form entsprechender Ausschreibungsunterlagen festzulegen. Für Fenster- und Türenbauer sowie Montagefirmen
gilt, dass eine vom Regelfall der neuen ATV DIN
18355 abweichende Ausführung der Dämmung z. B. mit Montageschaum (die ebenfalls dem Stand der
Technik entspricht) in jedem Fall ausdrücklich und schriftlich mit dem Auftraggaber zu vereinbaren ist. Diese Vereinbarungen müssen auf die firmenspezifischen Vertragsverhältnisse abgestimmt werden und bedürfen deshalb einer individuellen juristischen Rechtsberatung."

Quelle: ift Rosenheim