Erst- und Wiederholungsprüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

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In der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft Vorschrift BGV A2 (bisher UVV VBG 4) ist vorgeschrieben, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor und während des Betriebes auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. In § 5 (Prüfungen) sind dazu folgende Prüfungen festgelegt:

  1. Vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
  2. In bestimmten Zeitabständen (Prüffristen). Die Prüffristen sind je nach Bereich unterschiedlich lang und reichen von einem Monat (für FI-Schutzschalter) bis zu vier Jahren

Letztere Forderung gilt auch als erfüllt, wenn die Anlagen von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden.

Die wesentlichen Methoden für die Prüfung sind:

  • Besichtigen (richtiges Material, äußerliche Schäden, Kennzeichnung der Stromkreise etc.)
  • Erproben (Funktionsfähigkeit aller Anlagenteile, Melde- und Anzeigevorrichtungen, Sicherheitsvorrichtungen etc.)
  • Messen (Fehlerstrom und –spannung, Berührungsspannung, Isolationswiderstand, Schleifenimpedanz, Widerstand von Schutz-, Erdungs- und Potentialausgleichsleitern, Erdungswiderstand)

Zum Nachweis der durchgeführten Maßnahmen stellt der Elektroinstallateur ein mehrseitiges Formular „Übergabebericht und Prüfprotokoll“ (ZVEH-Formular) aus. Damit bestätigt er, dass die Anlage den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Wiederholungsprüfung wird immer häufiger im Rahmen des sogenannten „E-CHECK“ durchgeführt und mit einer Prüfplakette bestätigt.

Surftipps

www.e-check.de