Wärmedämmung bei Grenzbebauungen
Abstandsrecht vor Wärmeschutz
Nachträgliche Dämmmaßnahmen bilden einen großen Anteil der Sanierung- und Modernisierungsvorhaben. Besonders in Stadtzentren oder bei dicht aneinanderliegenden Bebauungen, also bei Grenzbebauungen, können neue Wärmedämmungen, die von außen auf die Gebäudewände angebracht werden, zu Problemen und Streitfällen führen.
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Im Falle einer Sanierungsmaßnahme auf der Grenze muss während
der Bauzeit ein Gerüst auf der Nachbarseite stehen. Das sogenannte
Hammerschlag- und Leiterrecht erlaubt grundsätzlich das
Nachbargrundstück zu betreten, um Arbeiten am eigenen Haus
auszuführen. Die Maßnahme ist allerdings rechtzeitig anzukündigen
und darf keinen Schaden verursachen. Falls der Nachbar den Zugang
untersagt, darf der Bauherr sich jedoch nicht einfach über das
Verbot hinwegsetzen, er muss sein Recht erst einklagen.
Werden Wärmedämmungen angebracht, die die Grundstücksgrenze
überbauen, landet der Fall nicht selten vor Gericht. Die
grenzüberschreitende Dämmung ist noch nicht gesetzlich geregelt.
Einige Länder arbeiten bereits an neuen Regelungen. Derzeit ist die
Rechtsprechung dahin gehend eindeutig, dass der Nachbar eine
Grenzüberbauung mit Dämmstoffen nicht in jedem Falle akzeptieren
muss. Die Arge Baurecht empfiehlt deshalb, eine Regelung mit dem
Nachbarn auszuhandeln. Denkbar wäre laut Arbeitsgemeinschaft eine
sogenannte Überbaurente oder eine Abfindung für die überbaute
Fläche. Es wird allerdings auch dringend geraten, die getroffene
Vereinbarung schriftlich zu fixieren und ins Grundbuch eintragen zu
lassen. Nur dann sei gegeben, dass sich auch spätere
Grundstückseigentümer daran halten müssen.
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