EnEV 2009
Novellierung der Energieeinsparverordnung
Die Novellierung der EnEV im Jahr 2009 bedeutet innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums ein weiteres Anheben der Anforderungen an die energetischen Maßnahmen bei Neubauten und im Gebäudebestand. Es sollen Einsparungen bis zu 30% im Energieverbrauch von Gebäuden erreicht werden. Eine wesentliche Verschärfung zeigt sich bei Teilsanierungen. Werden mehr als 10 % der einer Bauteilfläche modernisiert, muss bereits die EnEV 2009 angewendet werden. Dies kann bereits einen einfachen Außenanstrich betreffen, müssten z. B. in diesem Zusammenhang auch Putzsanierungen ausgeführt werden, kann dadurch eine Anpassung an die energetischen Standards der EnEV notwendig werden.
Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude
- Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss im Durchschnitt um 15% besser sein.
- Die Obergrenze für den Jahresprimärenergiebedarf wird durchschnittlich um 30% gesenkt.
Der Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen die Wahl zwischen zwei Alternativen:
- Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z. B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.
- Nach Sanierung muss der Jahresprimärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.
- Dämmung des Daches, oder
- Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 W/(m²K) künftig mindestens 0,24 W/(m²K))
- Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011)
- Für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
- Stufenweise ab 1. Januar 2020 einsetzende Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen.
- Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde);
- Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
- Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z. B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde);
- Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d. h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.
- Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude. Der maximal zulässige Primärenergiebedarfskennwert wird für das Gebäude individuell anhand eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche unter der Annahme standardisierter Bauteile und Anlagentechnik ermittelt. Der bisherige Nachweis in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis entfällt.
- Einführung eines neuen Bilanzierungsverfahrens (DIN V 18599) für Wohngebäude, das alternativ zum bestehenden Verfahren (nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10) für die Bilanzierung herangezogen werden kann.
Zum Thema
- Wärmeschutz
- Modernisierung
Surftipps
www.bmvbs.de
www.baunetzwissen.de/Nachhaltig-Bauen > EnEG 2009 als Grundlage für neue EnEV
