Leitungsanlagen

Abschottungen, Leitungsdurchführung, Abweichungen, Funktionserhalt

Da Leitungsanlagen abschottende Bauteile durchdringen, muss verhindert werden, dass sie im Brandfall Feuer und Rauch über einzelne Brandabschnitte und Geschosse hinaus übertragen. Gemäß Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) handelt es sich bei ihnen um Anlagen insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, einschließlich der dazugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer- Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräte, Verteiler und Dämmstoffe. Zu den Leitungen gehören außerdem deren Befestigungen und Beschichtungen. Auch Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.

Gallerie

Die Grundanforderungen an den Brandschutz von Leitungsanlagen sind in § 40 der Musterbauordnung (MBO) festgelegt. Auf dieser Basis erläutert und präzisiert die MLAR deren Umsetzung und zeigt zulässige Abweichungen und Erleichterungen für einzelne Bereiche auf. Die Richtlinie gilt nicht für Decken in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, für Decken innerhalb von Wohnungen oder innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.

Anforderungen an Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Nach § 40 Absatz 1 der MBO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Weiter heißt es in Absatz 2, dass in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren Leitungsanlagen nur zulässig sind, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Eine Brandausbreitung ist ausreichend lange nicht zu befürchten bzw. eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ist ausreichend lange möglich, wenn die brandschutztechnischen Anforderungen der MLAR beachtet werden. Die Richtlinie gilt für Leitungen und Installationsschächte oder -kanäle durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken) sowie für Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden. Folgende Maßnahmen sind vorgeschrieben.

Leitungsanlagen in Bauteilen

Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.

Abschottungen

Leitungen müssen durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Der erforderliche Abstand zwischen Abschottungen (gleiche oder andere Bauart) ist in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen behandelt. Sind dort keine Festlegungen zu finden, ist ein Abstand von 50 mm erforderlich.

Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände

Durch feuerhemmende Wände – ausgenommen solche notwendiger Treppenräume und Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie – dürfen elektrische Leitungen, einzelne dichtgepackte Kabelbündel bis 50 mm Durchmesser und Rohrleitungen aus nicht brennbaren Baustoffen – auch mit brennbaren Rohrbeschichtungen mit maximal 2 mm Dicke – geführt werden, wenn der Raum zwischen den Leitungen und dem umgebenden Bauteil aus nicht brennbaren Baustoffen mit nicht brennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird. Bei Verwendung von Mineralfasern müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000°C aufweisen. Bei Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und von Mineralfasern darf der Abstand zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen.

Erleichterungen für einzelne Leitungen

Einzelne elektrische Leitungen und Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von 160 mm aus nicht brennbaren Baustoffen sowie Rohrleitungen für nicht brennbare Medien (Wasser) und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser von 32 mm aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas dürfen über gemeinsame Durchbrüche durch Wände und Decken geführt werden. Diese Erleichterungen erfordern die strikte Anwendung der umfangreichen Angaben in der MLAR hinsichtlich der Qualität der Wände, der lichten Abstände von Öffnungen, der Verfüllung der Restöffnungen mit mineralischen Baustoffen oder Dämmstoffen usw.

Leitungsanlagen in Rettungswegen

Die MLAR enthält umfangreiche Angaben zur Verlegung von elektrischen Leitungsanlagen, Rohrleitungsanlagen für nicht brennbare Medien und Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen, Verteiler, Dichtungs- und Dämmstoffe in Rettungswegen. Zusätzlich sind darin die Anforderungen an Bauteile festgelegt, die bauaufsichtliche Rettungswege vor Brandgefahren aus Leitungsanlagen schützen. Dazu gehören Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken, Unterflurkanäle und Systemböden (siehe auch: Muster-Systembödenrichtlinie1).

Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall

Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass sie im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dabei müssen auch mögliche Wechselwirkungen mit anderen Anlagen oder deren Teilen berücksichtigt werden.

Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn die Leitungen

  • die Prüfanforderungen der DIN 4102-12: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 12: Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen; Anforderungen und Prüfungen (Funktionserhaltsklasse E30 bis E90) erfüllen, gleichwertig klassifiziert sind oder
  • auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder 
  • im Erdreich verlegt werden.

Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt müssen

  • in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden (Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der Dauer des Funktionserhalts),
  • durch Gehäuse abgetrennt werden, die die Funktion für die notwendige Dauer des Funktionserhalts gewährleisten oder 
  • mit Bauteilen umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der Dauer des Funktionserhalts haben.
Leitungen mit einem Funktionserhalt von mindestens 90 Minuten sind:
  • Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung
  • maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen für notwendige Treppenräume in Hochhäusern sowie für Sonderbauten, für die solche Anlagen im Einzelfall verlangt werden; abweichend hiervon genügt für Leitungsanlagen, die innerhalb dieser Treppenräume verlegt sind, eine Dauer von 30 Minuten
  • Bettenaufzüge in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung und Feuerwehraufzügen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden
Leitungen mit einem Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten sind:
  • Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; außer Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss dienen oder Leitungsanlagen innerhalb eines Treppenraumes
  • Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung; ausgenommen Leitungsanlagen innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume
  • Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; außer Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben
  • Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; außer Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines Brandabschnittes ≤ 1.600 m² in einem Geschoss dienen oder innerhalb eines Treppenraumes
  • natürliche Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb); außer Anlagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet
  • maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen in Gebäuden, die keine Hochhäuser oder andere Sonderbauten sind

Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten

Die MLAR definiert „Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten“. Dabei handelt es sich um Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen in Verbindung mit DIN 4102-16: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 16: Durchführung von Brandschachtprüfungen (B 1 bzw. schwerentflammbar), – auch mit einer Beschichtung – erfüllen, und die eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen oder hierzu europäisch gleichwertig klassifiziert sind. Solche Leitungen dürfen offen verlegt werden in notwendigen Fluren von Gebäuden der GK 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m2 nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind.

1) Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden - Muster-Systembödenrichtlinie (MSysBöR) – Fassung September 2005

Fachwissen zum Thema

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird.

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Baustoffe/​Bauteile

Anforderungen an Bauteile

Die Bauordnungen unterscheiden zwischen feuerbeständigen (fb), hochfeuerhemmenden (hfh) und feuerhemmenden (fh) Bauteilen.

Grundlagen

Bauordnungen für Standardbauten

Ausschlaggebend für die Brandschutzanforderungen an bauliche Anlagen wie Gebäude ist an oberster Stelle die Bauordnung des Bundeslandes, in dem sie errichtet werden.

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Flucht-/​Rettungswege

Definition Flucht- und Rettungswege

Allgemein werden in den Bauordnungen die beiden Begriffe unter dem Rettungsweg zusammengefasst. In Sonderbauverordnungen gibt es dagegen Unterschiede.

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grundlagen

Gebäudeklassen

Die Anforderungen an den baulichen Brandschutz in Gebäuden werden in der Musterbauordnung und allen Landesbauordnungen nach den Gebäudeklassen bemessen.

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Flucht-/​Rettungswege

Notwendige Flure

Eine Verbindung zu einem sicheren Ort im Brandfall ist erforderlich, wenn ein bauaufsichtlicher Rettungsweg aus einem Raum oder einer Nutzungseinheit nicht direkt ins Freie oder in einen Treppenraum führt.

Kontakt Redaktion Baunetz Wissen: wissen@baunetz.de
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Telenot Electronic GmbH, Aalen
www.telenot.com
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Entrauchungneu

Nicht nur durch Feuer und Hitze, sondern vor allem durch Rauchgase entstehen Gefahren für Menschen und Tiere.

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Über technische Maßnahmen, die Rettungswege und Aufenthaltsbereiche für Personen im Brandfall raucharm bzw. rauchfrei halten.

Aufzüge

Eine Aufzugsanlage kann einen oder mehrere Aufzüge umfassen (rechts im Bild ein Feuerwehraufzug).

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Führen Aufzüge durch vertikale Brandabschnitte, sind entsprechende Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere bei Fahrschächten besteht die Gefahr einer Brandübertragung in andere Geschosse.

Leitungsanlagen

Da Leitungsanlagen abschottende Bauteile durchdringen, muss verhindert werden, dass sie im Brandfall Feuer und Rauch über einzelne Brandabschnitte und Geschosse hinaus übertragen.

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Welche Vorgaben gelten für Leitungsanlagen, die abschottende Bauteile durchdringen, um zu verhindern, dass sie im Brandfall Feuer und Rauch über einzelne Brandabschnitte und Geschosse hinaus übertragen?

Lüftungsanlagen

In Gebäuden, in denen Menschen wohnen oder arbeiten, muss verbrauchte Raumluft regelmäßig durch frische Außenluft ersetzt werden. Der Luftaustausch erfolgt entweder über Fensterlüftung oder durch eine Lüftungsanlage.

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Damit im Brandfall statt der Zu- oder Abluft keine heißen Gase oder Rauch in andere Räume, Geschosse oder Brandabschnitte gelangen können, sind Lüftungsleitungen brandsicher auszuführen.

Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen sind Anlagen zur Wärmeerzeugung wie Feuerstätten, Wärmepumpen oder Blockheizkraftwerke, die der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen.

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Die Aufstellung von Feuerungsanlagen, Verbrennungsluftversorgung, Abgasanlagen und Brennstofflagerung werden in der Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) geregelt.

Gefahrenmeldeanlagen

Gefahrenmeldanlage (GMA) ist der Oberbegriff für Brand-, Einbruch- und Überfallmeldeanlagen

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Das Erkennen und Melden von Einbruch, Feuer und Überfall ist Aufgabe einer GMA; deren Bestandteile sind Melder und Signalgeber, Melderlinien, Versorgungsleitungen, Bedienelemente und die Zentrale.

Blitzschutz

Blitzableiter bei einem traditionellen Schwarzwald-Haus mit Holzschindeln

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Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Höhe, Bauart oder Nutzung ein Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

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