Holzbauten: Brandschutztechnische Anforderungen

Holzbauten in hochfeuerhemmender und feuerbeständiger Bauweise

Die „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR“ vom Juli 2004 wurde im Juni 2021 durch die „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL)”, Fassung Oktober 2020, abgelöst. Letztere regelt nunmehr besondere Anforderungen und die Bauausführung von Gebäuden der Gebäudeklasse (GK) 4 und 5, deren tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerbeständig (§ 26 Abs. 2 Satz 3 MBO) sein müssen und die davon abweichend („gebundene“ Abweichung § 26 Abs. 2 Satz 4 MBO1)) aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen.

Gallerie

Darüber hinaus behandelt die Richtlinie Außenwandbekleidungen aus Holz oder Holzwerkstoffen (§ 28 Abs. 5 Satz 2 MBO) an Gebäuden der GK 4 und 5 (Abschnitt 6), Installationen (Abschnitt 7), Bauleitung und Übereinstimmungsbestätigungen (Abschnitt 8) sowie erforderliche Planungsunterlagen (Abschnitt 9) für Holzbauten. Sie gilt nicht für Fahrschachtwände.

Grundsätzliche Anforderungen an Holzbauten

Allgemein
Nachweise über die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (Bauarten) können über eine Technische Regel geführt werden, die als Technische Baubestimmung bekannt gemacht worden ist (geregelte Bauarten). Nichtgeregelte Bauarten benötigen für ihre Anwendung entweder eine „allgemeine Bauartgenehmigung“ (aBG) durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) oder eine „vorhabenbezogene Bauartgenehmigung“ (vBG), die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Landes erteilt werden kann.

Gebäudeabschlusswände
Über die Anforderungen des § 30 MBO hinaus müssen alle Gebäude, die als Holzbauten nach MHolzBauRL ausgeführt werden, Gebäudeabschlusswände aufweisen, selbst wenn sie auf demselben Grundstück errichtet werden (Doppel- oder Reihenhäuser der GK 4 und 5).

Dämmstoffe
In Holzbauten nach dieser Richtlinie dürfen innerhalb der Bauteile ausschließlich nichtbrennbare Dämmstoffe mit einem Schmelzpunkt >1.000°C verwendet werden. Auf dichte bzw. versetzte Fugen bei einlagigen oder zweilagigen Dämmschichten ist zu achten.

Folien
Normalentflammbare Folien für die Bauteilabdichtung (Luft- und Winddichtheit, Dampfbremsen) sind zulässig.

Holzrahmen- und Holztafelbauweise für Gebäude der GK 4
(Abschnitt 4)
In Abschnitt 4 übernimmt die MHolzBauRL bezüglich hochfeuerhemmender Bauteile von Gebäuden der GK 4 nahezu unverändert die Inhalte der M-HFHHolzR von 2004.

Tragende und raumabschließende Bauteile, Brandwandersatzwände

Tragende und raumabschließende Bauteile mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 60 Minuten sind in der GK 4 in Holzrahmen- und Holztafelbauweise zulässig, sofern sie allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) versehen werden und mit nichtbrennbaren Dämmstoffen (Schmelzpunkt >1.000°C) verfüllt sind. Hochfeuerhemmende Wände anstelle von Brandwänden sowie Wände notwendiger Treppenräume dürfen aus brennbaren Baustoffen in Holzrahmen- oder Holztafelbauweise mit Brandschutzbekleidung errichtet werden, sofern sie unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend (F 60-B + M) ausgebildet werden. Diese Wände benötigen zum Nachweis ihrer Anwendbarkeit eine aBG oder eine vBG.

Brandschutzbekleidung

Grundsätzlich muss die Brandschutzbekleidung eine Entzündung der tragenden und aussteifenden Bauteile aus Holz oder Holzwerkstoffen während eines Zeitraumes von mindestens 60 Minuten verhindern. Dafür dürfen raumseitig nur nichtbrennbare Baustoffe (Gipsplatten) verwendet werden, die mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen ausgebildet sind.
Insbesondere werden diese Anforderungen dann erfüllt, wenn die Brandschutzbekleidung besteht aus:

  • Gipsplatten (DF nach DIN EN 520 in Verbindung mit GKF nach DIN 18180) bzw. Gipsfaserplatten mit einer Mindestrohdichte von 1.000 kg/m³ nach ETA2)
  • mit einer Dicke von jeweils 2 x 18 mm

Für die Befestigung der Brandschutzbekleidung sind weitere Vorschriften der MHolzBauRL zu beachten.

Wände und Wandscheiben
Sie sind zusätzlich zur Brandschutzbekleidung mit umlaufenden Rahmenhölzern und einer formschlüssig verlegten Dämmung aus zulässigen Dämmstoffen auszuführen.

Decken

Die Brandschutzbekleidung von Decken ist von unten auszuführen. Oberseitig kann ein Fußbodenaufbau entsprechend den Anforderungen K260 (oder höher) verwendet werden. Geregelt sind dabei folgende Fußbodenaufbauten:

  • ≥30 mm schwimmender nichtbrennbarer Estrich auf ≥20 mm nichtbrennbaren Dämmstoffen
  • ≥25 mm mehrlagige Trockenestrichelemente aus nichtbrennbaren Gipskarton- oder Gipsfaserplatten, mit umlaufenden Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen
Decken in Holzrahmen- oder Holztafelbauweise sind umlaufend mit Holzprofilen (sog. Verblockung) auszuführen, die zwischen die Deckenbalken oder die Rippen einzubauen sind.
Zwischen Deckenbalken oder -rippen muss ein zulässiger Dämmstoff flankenformschlüssig verlegt werden.

Stützen und Träger

Hohlraumfreie Stützen und Träger, die hochfeuerhemmend sein müssen, können ohne Brandschutzbekleidung ausgeführt werden. Sie sind nach DIN EN 1995: Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten – Teil 1-1: Allgemeines – Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau auf Abbrand zu berechnen.

Anforderungen an Anschlüsse
Allgemein
Die für Bauteile erforderliche Brandschutzbekleidungen ist so auszubilden, dass
  • keine durchgängigen Fugen entstehen und
  • bei Brandeinwirkung die Bekleidung nicht aufreißt.
Fugen sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen.
Wände und Decken der Feuerwiderstandsfähigkeit REI bzw. EI 60 (F 60) müssen an Bauteile REI/EI 60 (F 60) so angeschlossen werden, dass die Brandschutzbekleidung dieser Bauteile nicht unterbrochen wird.

Anschlüsse von Wänden und Stützen an Wände und Decken
Die Anschlüsse sind so auszubilden, dass die

  • Holzstiele und Rahmenhölzer der Wände
  • Balken und Verblockung der Decken
miteinander verschraubt werden können. Soweit nötig, sind zusätzliche Stiele einzubauen.


Anschluss Wand an Wand mit Fugenversatz; Quelle: Prinzipskizze 4a aus MHolzBauRL
Anstelle eines Fugenversatzes der Brandschutzbekleidung kann in die Fuge ein ≥20 mm dicker Streifen aus zulässigen Dämmstoffen komprimiert eingebaut werden. Dies gilt auch für die vertikalen Fugen zwischen den Wand- und Deckenbauteilen.


Anschluss Wand an Wand mit Dämmstreifen; Quelle: Prinzipskizze 4b aus MHolzBauRL
Öffnungen für Türen, Fenster und sonstige Einbauten

Leibungen in Öffnungen sind mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen auszuführen.


Bauteilöffnung mit Brandschutzbekleidung; Quelle: Prinzipskizze 6 aus MHolzBauRL
Abschlüsse von Öffnungen (z.B. Feuerschutzabschlüsse, Brandschutzverglasungen, Rohr- oder Kabelabschottungen und Brandschutzklappen) benötigen einen Anwendbarkeits- bzw. Verwendbarkeitsnachweis (oder Leistungserklärung bei europäisch klassifizierten Bauprodukten). Darin muss der Einbau dieser Abschlüsse in hochfeuerhemmende Bauteile geregelt sein.

Massivholzbauweise bei „Standardgebäuden“ der GK 4 und 5
(Abschnitt 5)
Neu in die MHolzBauRL aufgenommen ist der Abschnitt 5; dieser regelt

  • „Standardgebäude“2) (keine Sonderbauten oder Mittel- und Großgaragen)
  • der GK 4 und 5
  • mit Nutzungseinheiten (NE) ≤200 m²
  • aus feuerwiderstandsfähigen Bauteilen in Massivholzbauweise.
Größere NE können durch Trennwände (§ 30 MBO) in „Abschnitte“ ≤200 m2 unterteilt werden. Soweit es sich bei den „Abschnitten”3) nach MHolzBauRL um NE handelt, benötigen diese neben den Trennwänden jeweils zwei von anderen NE unabhängige Rettungswege.

Bekleidung brennbarer Bauteiloberflächen
  • Die brennbaren Bauteiloberflächen der Wände und Decken aus Massivholz müssen eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die eine Entzündung der brennbaren Bauteiloberflächen während eines Zeitraumes von mindestens 30 Minuten verhindert (z.B. eine ≥18 mm dicke Gips- oder Gipsfaserplatte). Der über 30 Minuten hinausgehend erforderliche Feuerwiderstand (30 oder 60 Minuten) ist durch Abbrandberechnung nach DIN EN 19995: Eurocode 9 – Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken – Teil 1-5: Schalentragwerke nachzuweisen.
Abweichend davon sind je Raum der Nutzungseinheit entweder alle Decken oder maximal 25% aller Wände (ausgenommen Trennwände, Wände anstelle von Brandwänden sowie Treppenraumwände) mit brennbaren Bauteiloberflächen zulässig (Fenster- und Türöffnungen können unberücksichtigt bleiben).
Die Bekleidung der Wände und Decken in notwendigen Fluren bestimmt sich weiterhin nach den MVV TB4 Kapitel A2 Abschnitt A 2.1.12 (z.B. eine 12,5 mm dicken Gipsplatte). Die Außenseite von Außenwänden bedarf keiner Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie die Anforderungen des Abschnitt 6 der MHolzBauRL erfüllt.

Brandwände und Treppenraumwände GK 4 und 5

Brandwände und Wände notwendiger Treppenräume in Gebäuden der GK 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Gebäuden der GK 4 sind Wände anstelle von Brandwänden und Wände notwendiger Treppenräume aus brennbaren Baustoffen in Massivholzbauweise zulässig, sofern sie unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Minuten ausgebildet werden (F 60-B + M) und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen (zur NE 1x18 mm, zum Treppenraum 1x12,5 mm) haben.

Rauchdichtigkeit

Raumabschließend feuerwiderstandsfähige Bauteile in Massivholzbauweise sind rauchdicht, wenn sie beidseitig mit einer Brandschutzbekleidung versehen sind. Die Fugen des Bauteils und der Bekleidung müssen dabei mindestens 300 mm versetzt angeordnet werden.
Bei Massivholzdecken, die unterseitig ohne Bekleidung ausgeführt werden sollen, ist oberseitig ein mehrschichtiger, hohlraumfreier Fußbodenaufbau erforderlich. Bei diesem Fußbodenaufbau ist es ausreichend, wenn die Trittschalldämmung aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen besteht.


Unbekleidete Massivholzdecke mit verschraubter Elementfuge und mehrschichtigem, hohlraumfreien Fußbodenaufbau (Vertikalschnitt); Quelle: MHolzBauRL Prinzipskizze 7
Beim Anschluss von Trennwänden und Decken an raumabschließende Bauteile sind besondere Vorkehrungen hinsichtlich der Rauchdichtigkeit der Bauteilfuge erforderlich:
  • Die Wände werden stumpf gestoßen, in die Stoßfuge wird ein im nicht eingebauten Zustand 20 mm dicker Streifen aus nichtbrennbaren Dämmstoffen eingelegt und durch eine kraftschlüssige Verschraubung in Abständen ≤500 mm quer zur Fuge komprimiert.

Anschluss Trennwand / Massivholzdecke, Bauteilfuge (Vertikalschnitt); Quelle: MHolzBauRL Prinzipskizze 8c

Bei Bauteilanschlüssen an eine Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen (z.B. Treppenraumwand aus Stahlbeton) ohne kraftschlüssige Verbindung ist zusätzlich in die Stoßfuge beidseitig eine mindestens schwerentflammbare Fugendichtmasse einzubringen, die das Herausfallen des Dämmstoffs im Brandfall ausreichend lang verhindert (25 mm schwerentflammbare Fugendichtmasse). Anschlüsse unbekleideter Massivholzdecken an andere Wände müssen gesondert nachwiesen werden.

Außenwandbekleidungen aus Holz GK 4 und 5
(Abschnitt 6)
Allgemeines
Unter dem Begriff Außenwandbekleidung ist die gesamte, auf die tragende oder nichttragende Außenwand aufgebrachte Bekleidung aus Holz oder Holzwerkstoffen zu verstehen, die aus mehreren Schichten einschließlich der hierfür notwendigen Unterkonstruktionen sowie eventueller Dämmstoffe und der Oberfläche bestehen kann. Diese Außenwandbekleidungen können als hinterlüftete, belüftete oder ohne Hohlraum aufgebrachte Konstruktion ausgeführt werden.

Für Außenwandbekleidungen, die nach MHolzBauRL ausgeführt werden, ist die Anwendung der Technischen Regel „Hinterlüftete Außenwandbekleidungen“ (MVV TB, Anhang 6) nicht erforderlich.
Außenwandbekleidungen aus normalentflammbarem Holz oder Holzwerkstoffen sind bei Gebäuden der GK 4 und 5 zulässig, sofern die Begrenzung einer Brandausbreitung durch geeignete Maßnahmen nachgewiesen wird. Diese Maßnahmen werden in den Abschnitten 6.2 und 6.3 der MHolzBauRL aufgelistet. Andere Ausführungen benötigen eine Bauartgenehmigung in Form einer aBG oder eine vBG.

Maßnahmen zur Begrenzung der Brandausbreitung

  • Nichtbrennbare Trägerplatte
    Auf eine Außenwand ist eine 15 mm dicke nichtbrennbare Trägerplatte aufzubringen, sofern die Außenwand nicht bereits aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder über eine durchgehende nichtbrennbare Bekleidung verfügt.
  • Dämmstoffe
    Dämmstoffe müssen nichtbrennbar sein.
  • Lüftungsspalt
    Die Tiefe der Unterkonstruktion für einen Lüftungsspalt ist auf ≤50 mm zu begrenzen (einfache Lattung 30 mm, doppelte Lattung/Kreuzlattung mit max. 2 x 25 mm). Bei Kreuzlattungen ist der Lüftungsspalt jeweils zwischen Fenstern, mindestens jedoch in horizontalen Abständen von ≤5 m, durch Aufdopplung der vertikalen Lattung zu schließen.
  • Horizontale Brandsperren
    Bei Außenwandbekleidungen sind jeweils geschossweise ausreichend auskragende horizontale Brandsperren auszuführen. Die Brandsperren sind durchgehend in Höhe der Geschossdecken anzuordnen. Sie sind zwischen Wand und Bekleidung auf der nichtbrennbaren Trägerplatte oder der Bekleidung zu befestigen. Die Befestigungsmittel sind bis in die tragende Konstruktion zu führen. Das Maß der horizontalen Auskragung der Brandsperre ist abhängig von der jeweiligen Konstruktion der Außenwandbekleidung zu bestimmen (Tabelle 3 der MHolzBauRL).
    Zur Begrenzung der Brandausbreitung in Innenecken von Außenwänden sind weitere besondere Vorkehrungen zu treffen.


Ausführung und Befestigung horizontaler Brandsperren (Z = Maß der Auskragung, X = Mindestauskragung Brandsperre, siehe Tabelle 3); Quelle: MHolzBauRL Prinzipskizze 14

  • Vertikale Brandsperren
    Im Bereich von Brandwänden bzw. Brandwandersatzwänden ist die brennbare Außenwandbekleidung mindestens 1,0 m durch nichtbrennbare Baustoffe zu unterbrechen. Der Lüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden, sondern ist mindestens in Brandwanddicke mit einem nichtbrennbaren im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einer Nennrohdichte von ≥100 kg/m³ auszufüllen.


Ausbildung Außenwandbekleidung im Bereich von Brandwänden (Horizontalschnitt); Quelle: MHolzBauRL Prinzipskizze 12
Ebenso sind bei der Ausbildung von Außenecken besondere Vorkehrungen zur Begrenzung einer Brandausbreitung erforderlich, z.B. eine Verblockung im Lüftungsspalt der Außenecke mit mindestens 80 mm breiten Holzlatten.

  • Wirksame Löscharbeiten für die Feuerwehr
    Jede Gebäudeseite mit einer Außenwandbekleidung aus Holz oder Holzwerkstoffen muss für wirksame Löscharbeiten erreicht werden können. Auf dem Grundstück sind deshalb ggf. zusätzliche Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr herzustellen.
Installationen
Allgemein
Innerhalb der hochfeuerhemmenden Bauteile dürfen keine Installationen (Leitungs- und Lüftungsanlagen) geführt werden. Sie sind in Installationsebenen vor Wänden bzw. unterhalb von Decken oder in Schächten und Kanälen zu führen.

Elektrische Leitungen in Bauteilen nach Abschnitt 4
Innerhalb von Wänden und Decken – außer in Wänden anstelle von Brandwänden – dürfen geführt werden

  • einzelne elektrische Leitungen
  • Hüllrohre aus nichtbrennbaren Baustoffen mit bis zu drei Leitungen mit einem Durchmesser von insgesamt bis zu 32 mm, die zur Versorgung des angrenzenden Raumes innerhalb derselben Nutzungseinheit dienen.
Einzelne Hohlwanddosen zum Einbau von Steckdosen, Schaltern und Verteilern dürfen im Abstand ≥150 mm von Holzständern bzw. Holzrippen eingebaut werden. Gegenüberliegende Hohlwanddosen müssen gefachversetzt eingebaut werden.
Die Durchführung der Leitungen durch die Brandschutzbekleidung ist mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Hohlwanddosen innerhalb des Wandhohlraumes sind vollständig mit zugelassenen Dämmstoffen, Mindestdicke ≥30 mm, zu umhüllen.

Bauleitung, Übereinstimmungsbestätigung

Bauleitung
Der Bauherr hat einen Bauleiter zu bestellen, der die Durchführung der Anforderungen dieser Richtlinie auf der Grundlage der in Abschnitt 9 geforderten Planunterlagen überwacht und der über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung für den Holzbau und Trockenbau verfügt.

Übereinstimmungsbestätigung

Die Ausführung von Bauarten nach dieser Richtlinie bedarf der Bestätigung der Übereinstimmung durch den Anwender der Bauart (Unternehmer). Diese Bestätigung beinhaltet die Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung und die Bestätigung der Einhaltung dieser technischen Regel. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

Planungsunterlagen
Um die Ausführung des Bauvorhabens in Übereinstimmung mit der MHolzBauRL zu dokumentieren und zu ermöglichen, sind vor Baubeginn zusätzlich zu den üblichen Bauvorlagen weitere Unterlagen zu erstellen und auf der Baustelle vorzuhalten. Dazu gehören insbesondere
  • Übersichtszeichnungen
  • Detailzeichnungen zum Aufbau der Bauteile und allen relevanten Ausführungsdetails
  • Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise
  • ggfs. rechnerische Nachweise.
Sofern von der MHolzBauRL abgewichen wird, sind gleichwertige technische Lösungen für bautechnische Anforderungen darzustellen.
1) Musterbauordnung: Fassung November 2002, zuletzt geändert am 27.09.2019; 2) Europäische Technische Bewertung (ETA); 3) Weder „Standardgebäude“ noch „Abschnitte“ nach MHolzBauRL sind in der MBO geregelt. Die Begriffe lassen lediglich Analogien zu baurechtlich gebräuchlichen Begriffen zu.

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Große Tierhaltungsanlagen

Bei Pferdeställen ist durch deren relative hohe Brandlast (durch Einstreu, eingebaute Holzbauteile und dergleichen) neben der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile insbesondere die Rettungsweglänge der zu evakuierenden Pferde zu berücksichtigen.

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Zu den geregelten Sonderbauten gehören Hochhäuser (im Bild: Ritz Carlton Hotel in Berlin).

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Für die meisten Typen von Sonderbauten existieren Muster-Verordnungen, die in den Bundesländern unterschiedlich sein können: Dann spricht man von geregelten Sonderbauten.

Hochhäuser

Ab einer Höhe von 60 m muss die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile 120 Minuten betragen (F120-A).

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Verkaufsstätten

Die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung oder kurz MVkVO) regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt > 2.000 m² haben.

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Für welche Verkaufsräume und Ladenstraßen gilt die MVkVO, und welche Regelungen enthält die Verordnung in Bezug auf Brandabschnitte, Rettungswege, technische Anlagen und Einrichtungen?

Versammlungsstätten

Die Muster-Versammlungsstättenverordnung regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen (Abb.: Messe Leipzig).

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Welche Gebäude und Nutzungsarten gelten als Versammlungsstätten, welche Vorgaben gelten für Bauteile, Rettungswege und technische Einrichtungen?

Industriebauten

Für Industriebauten, dazu zählen Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen, sind die Mindestanforderungen an den Brandschutz in der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (M-IndBauRL) festgelegt.

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Beherbergungsstätten

Für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten gilt die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (Abb.: Hotel Nhow in Berlin).

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Die MBeVO gilt für Unterkünfte mit mehr als zwölf Betten. Sie enthält Vorgaben zu Bauteilen, Rettungswegen, technischen Anlagen und zur Barrierefreiheit.

Büro- und Verwaltungsgebäude mit Atrien

Vorbeugender Brandschutz durch Rauchschürzen im Kranhaus „Pandion Vista“ in Köln

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Welche Rolle spielen Brandschutzkonzepte für Büro- und Verwaltungsgebäude mit Atrien als ungeregelte Sonderbauten und wo liegen die Grenzen einer offenen Gestaltung?

Krankenhäuser und Pflegeheime

In den meisten Bundesländern zählen Krankenhäuser und Pflegeheime zu den ungeregelten Sonderbauten (Abb.: Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin am Universitätsklinikum Heidelberg).

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Welche Aspekte sind maßgebend für den Brandschutz in Krankenhäusern und Pflegeheimen, welche Verordnungen und Richtlinien gibt es?

Labore

Labore verlangen meist eine definierte Atmosphäre aus Parametern wie Temperatur, Feuchte und Druck (Abb.: Labor mit Zellkultivierung im biopharmazeutischen Prozess).

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Um einen effizienten Brandschutz in Laboren zu gewährleisten, ist der anlagentechnische und organisatorische Brandschutz gefragt.

Schulbauten

Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) regelt bezüglich des Brandschutzes besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen (Abb.: Sekundarschule in Berlin-Mahlsdorf).

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Ganz unterschiedliche Schultypen fallen in den Bereich der MSchulbauR. Welche Vorgaben macht diese für Bauteile und Rettungswege, und welche Regelungen gelten für sogenannte Cluster-Schulen?

Brandversuche bei Holzbauten

Holz-Hybrid-Elementsystem aus Holzbalken in Betoneinbettung vor dem Brandversuch

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Für mehrgeschossige Holzbauweisen (GK 4) muss in der Regel die Brandsicherheit bzw. das Brandverhalten der Baustoffe und Bauteile über eine Zulassung nachgewiesen werden.

Garagen

Offene Garagen haben direkt ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände sind.

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Welche Arten von Garagen werden unterschieden? Welche Anforderungen gelten für Bauteile, Brandabschnitte, Rettungswege, Lüftung und Anlagentechnik?

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