Genehmigungsverfahren

Differenzierung und Zuständigkeiten

Einen wichtigen Teil der Bauordnung nehmen die Festlegungen zu den verschiedenen Genehmigungsverfahren ein. Dort wird unter anderem bestimmt, welche Anträge und Unterlagen erforderlich sind, wer Nachweise wie den Brandschutznachweis erstellen darf, und wie und in welchem Umfang Prüfungen und Abnahmen zu erfolgen haben.

Gallerie

Baugenehmigung

Im Grundsatz müssen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen durch eine vorherige Baugenehmigung legalisiert werden. Für bestimmte bauliche Anlagen und Gebäude sind jedoch auch einfachere Verfahren zulässig oder sie sind völlig von Verfahren befreit. Alle baulichen Anlagen müssen die Anforderungen des Baurechts – insbesondere des Brandschutzes – einhalten. Notfalls kann die Bauaufsicht mit Auflagen oder Untersagungen eingreifen.

Verfahrensfreie Vorhaben

In einer abschließenden Liste werden in der Bauordnung alle Vorhaben aufgelistet, die verfahrensfrei errichtet, geändert oder beseitigt werden dürfen. Darunter fallen etwa Solarenergieanlagen, Einfriedungen, nichttragende Bauteile oder der Abbruch von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3.

Genehmigungsfreistellung

Bestimmte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, sind in der Regel genehmigungsfrei, wenn ihre Zulässigkeit nach dem Planungsrecht und ihre Erschließung gesichert sind. Alle erforderlichen Unterlagen sind bei den Bauaufsichtsbehörden zur Prüfung einzureichen. Die Behörde hat – nach Einreichung der vollständigen Unterlagen – innerhalb einer bestimmen Frist die Möglichkeit, ein Genehmigungsverfahren zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist darf andernfalls der Antragssteller mit der Ausführung seines Bauvorhabens beginnen.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, das bei Normalbauten (keine Sonderbauten) angewendet werden kann, prüft die Bauaufsicht nur noch die planungsrechtliche Zulässigkeit und beantragt Abweichungen.

Baugenehmigungsverfahren

Ein Baugenehmigungsverfahren ist in der Regel nur noch für Sonderbauten erforderlich. Bei diesem Verfahren prüft das Bauaufsichtsamt zusätzlich zum Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die materiellen Anforderungen der Bauordnung, soweit dafür keine bautechnischen Nachweise zu erstellen sind.

Bautechnische Nachweise

Die in den letzten Jahren novellierten Bauordnungen sehen vor, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz usw. nicht mehr durch die Bauaufsichtsämter anhand der Antragsunterlagen geprüft werden, sondern durch bautechnische Nachweise belegt werden müssen. Diese Nachweise werden durch Bauvorlageberechtigte und/oder Fachplaner erstellt, die die erforderlichen Kenntnisse in dem jeweiligen Gebiet nachgewiesen haben. Nachweise für höhere Gebäudeklassen (GK 4 und 5) müssen i. d. R. durch entsprechende Prüfingenieure oder Prüfsachverständige geprüft werden.

Grundpflichten

Die Bauordnung legt auch die Grundpflichten der am Bau Beteiligten – Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter – fest. So muss der Bauherr geeignete Fachleute (Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter) beauftragen und diese der Bauaufsichtsbehörde mitteilen. Entwurfsverfasser müssen geeignete Fachplaner, z.B. für den Brandschutz, heranziehen, soweit sie für einzelne Fachgebiete nicht die erforderliche Sachkunde haben. Die ordnungsgerechte Ausführung der übernommenen Bauarbeiten und die Sicherung der Baustelle obliegen dem Unternehmer. Sie zu überwachen und das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Arbeiten zu organisieren, ist Aufgabe des Bauleiters.

Fachwissen zum Thema

Grundlagen

Bauordnungen für Standardbauten

Ausschlaggebend für die Brandschutzanforderungen an bauliche Anlagen wie Gebäude ist an oberster Stelle die Bauordnung des Bundeslandes, in dem sie errichtet werden.

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grundlagen

Gebäudeklassen

Die Anforderungen an den baulichen Brandschutz in Gebäuden werden in der Musterbauordnung und allen Landesbauordnungen nach den Gebäudeklassen bemessen.

Nach Musterbauordnung können beispielsweise an Hochhäuser, Industriebauten, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Schulen besondere Anforderungen gestellt werden.

Nach Musterbauordnung können beispielsweise an Hochhäuser, Industriebauten, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Schulen besondere Anforderungen gestellt werden.

Grundlagen

Verordnungen für geregelte und andere Sonderbauten

Nach Musterbauordnung können beispielsweise an Hochhäuser, Industriebauten, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Schulen besondere Anforderungen gestellt werden.

Brandschutz

Sonderbauten

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Arten des Brandschutzes

Zum baulichen Brandschutz gehört die Bildung von Brandabschnitten z.B. durch Brandwände.

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Der Brandschutz gliedert sich in vier Bereiche, die für den Architekten unterschiedlich wichtig sind: den baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz.

Schutzziele im Brandschutz

Schutzziele im Brandschutz

Bauliche Maßnahmen können einer Ausbreitung von Bränden vorbeugen. Die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten müssen ermöglicht werden.

Brandschutzplanung

Beim Brandschutz komplexer Bauvorhaben stoßen Architekten an ihre Grenzen .

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Wer erbringt das Honorar, was gehört zur Grundlagenermittlung in Neubau und Bestand, welche Inhalte hat das Brandschutzkonzept?

Baulicher Brandschutz und Barrierefreiheit

Schutzziel der Bestimmungen ist es, die barrierefreie Zugänglichkeit baulicher Anlagen für Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe zu gewährleisten.

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Es ist so zu planen, dass Menschen mit und ohne Behinderung der Flucht- und Rettungswegbeschilderung folgen, das Gebäude verlassen und sich in einem gesicherten Bereich einfinden können.

Was ein Architekt über Brandschutz wissen sollte

Priorität haben die Ausbildung und Sicherung der baulichen Rettungswege, insbesondere der Schutz der Treppenräume vor Feuer und Rauch.

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Dass sich Menschen im Brandfall auf ein Sicherheitskonzept verlassen und selbst retten können, gehört zur Planung eines Gebäudes.

Brandschutznachweis

Zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz sind nach § 66 der Musterbauordnung (MBO) geprüfte bautechnische Nachweise erforderlich.

Zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz sind nach § 66 der Musterbauordnung (MBO) geprüfte bautechnische Nachweise erforderlich.

Über den Unterschied zwischen Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept sowie Personen, die berechtigt sind, diese zu erstellen.

Brandsimulation

Der Ausbreitung von Bränden wird z.B. durch raumabschließende Bauteile mit Widerstand gegen Feuer und/oder Rauch vorgebeugt (Abb.: Materialprüfung im nachgebauten Kinderzimmer)

Der Ausbreitung von Bränden wird z.B. durch raumabschließende Bauteile mit Widerstand gegen Feuer und/oder Rauch vorgebeugt (Abb.: Materialprüfung im nachgebauten Kinderzimmer)

Im Brandschutzkonzept werden die brandschutztechnischen Anforderungen der Musterbauordnung in Abhängigkeit der Gebäudeklasse...

Gebäudeklassen

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

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Die Anforderungen an den baulichen Brandschutz in Gebäuden werden in der Musterbauordnung und allen Landesbauordnungen nach den Gebäudeklassen bemessen.

Baustoffklassen

In Bezug auf ihre Brennbarkeit und Entflammbarkeit sind Baustoffe gemäß nationaler und europäischer Norm klassifiziert. Was bedeuten die Kurzzeichen?

Feuerwiderstandsklassen

Verglasung im Brandlastversuch unter Laborbedingungen

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Bauteile werden entsprechend ihrer Feuerwiderstandsdauer in verschiedene Feuerwiderstandsklassen eingeteilt. Die Klassifizierung...

Brandabschnitt

Eine der ältesten und wirksamsten Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz ist die Abgrenzung einzelner Brandabschnitte gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden. Es wird zwischen inneren und äußeren Brandwänden unterschieden.

Eine der ältesten und wirksamsten Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz ist die Abgrenzung einzelner Brandabschnitte gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden. Es wird zwischen inneren und äußeren Brandwänden unterschieden.

Durch raumabschließende Bauteile mit Widerstand gegen Feuer und/oder Rauch werden Gebäudeteile und Gebäude untereinander abgegrenzt.

Unterscheidung Brandabschnitt und Rauchabschnitt

Gebäudeabschlusswände müssen als Brandwände ausgebildet werden, wenn gegenüber bestehenden oder künftigen Gebäuden ein Mindestabstand von 5,00 Metern nicht gesichert ist.

Gebäudeabschlusswände müssen als Brandwände ausgebildet werden, wenn gegenüber bestehenden oder künftigen Gebäuden ein Mindestabstand von 5,00 Metern nicht gesichert ist.

Gebäude können aus einem oder mehreren Brandabschnitten bestehen. Als kleinster Brandabschnitt kommt ggf. ein einzelner Raum in Betracht.

Bauordnungen für Standardbauten

Ausschlaggebend für die Brandschutzanforderungen an bauliche Anlagen wie Gebäude ist an oberster Stelle die Bauordnung des Bundeslandes, in dem sie errichtet werden.

Verordnungen für geregelte und andere Sonderbauten

Nach Musterbauordnung können beispielsweise an Hochhäuser, Industriebauten, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Schulen besondere Anforderungen gestellt werden.

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Genehmigungsverfahren

Alle baulichen Anlagen müssen die Anforderungen des Baurechts – insbesondere des Brandschutzes – einhalten.

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Im Grundsatz müssen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen durch eine vorherige Baugenehmigung legalisiert werden.

Explosionsgefährdete Bereiche

Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären auftreten können.

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Unter dem Aspekt des Brandschutzes sind für explosionsgefährdete Bereiche, kurz Ex-Bereiche genannt, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

Der Planungsservice von TELENOT…

… unterstützt Sie von Beginn an und erstellt nach Ihren Vorgaben ein richtlinienkonformes Planungskonzept für die elektronische Sicherheitstechnik.

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