Anforderungen nach dem Bauproduktengesetz (BauPG)

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Elastische und textile Bodenbeläge gehören nach den Bestimmungen der Europäischen Kommission zu den Bauprodukten. Für Bauprodukte gilt die Bauproduktenverordnung (BauPVo, Verordnung EU 305/2011). Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben auf Vorschlag der Europäischen Kommission am 9. März 2011 eine neue Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten erlassen. Die Verordnung ersetzt ab Juli 2013 die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG).

Nach dieser Verordnung wird von Bauprodukten verlangt, dass sie einige „wesentliche Anforderungen“ erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss durch eine Konformitätsbescheinigung des jeweiligen Herstellers attestiert und durch Anbringung des CE-Zeichens gekennzeichnet werden/sein.

Zitat aus dem Bauproduktengesetz:
„§ 4(1) Ein Bauprodukt darf nur dann in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach §5 und aufgrund nachgewiesener Konformität nach §8 mit dem CE-Zeichen nach §12 Abs. 1 gekennzeichnet ist.“

Mit der Anbringung des CE-Zeichens bescheinigt der jeweilige Hersteller nur die Erfüllung der „harmonisierten Norm“ in Bezug auf die „wesentlichen Anforderungen“ im Zustand der Auslieferung, es ist kein Qualitätszeichen (!) und sagt nichts über die übrigen Eigenschaften der Bodenbeläge aus. Umso wichtiger ist es, dass im Sinne der Schadensverhütung auf freiwilliger Basis nur solche Produkte ausgeschrieben und angeboten werden, die mindestens diesen Anforderungen genügen und die Anforderungen der jeweiligen Produktenspezifikation erfüllen.

Zu den „wesentlichen Anforderungen“ an Bodenbeläge gehören: