CE-Kennzeichnung

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Seit dem 1.1.2007 müssen alle textilen, elastischen und Laminat-Bodenbeläge in Europa über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Die CE-Kennzeichnung basiert auf der europäischen Bauproduktenrichtlinie 89/106/CE, bzw. auf ihrer Nachfolgerin der Bauproduktenverordnung (BauPVo, Verordnung EU 305/2011). In dieser Richtlinie, die bis Juni 2013 parallel zur Verordnung gilt, werden wesentliche sicherheitsrelevante Anforderungen an Bauwerke definiert. Hierzu zählen: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz. Die CE-Kennzeichnung gibt an, dass ein Produkt mit den Anforderungen der jeweiligen EU-Richtlinie übereinstimmt.

Die Prüf- und Kennzeichnungsmodalitäten für textile, elastische Bodenbeläge und Laminat sind in der EN 14041-2008 beschrieben. Sie legt die Anforderungen an die Produkteigenschaften hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit und Energieeinsparung fest. Erfasst werden die Eigenschaften

Dem Thema „Brandverhalten“ ist ein separater Artikel gewidmet, ebenso der „Bauaufsichtlichtlichen Zulassung“ (siehe zum Thema). Informationen zum Gleitwiderstand und zur Antistatik finden Sie in unserem Glossar. Deshalb wird im Weiteren auf die übrigen Eigenschaften eingegangen.
Seit den 1980er Jahren ist Asbest in Europa zur Herstellung von Bodenbelägen verboten und wird seitdem nicht mehr eingesetzt. Das schließt Asbest in verlegten Bodenbelägen aus der Zeit davor nicht aus! Produkte aus Drittländern, die möglicherweise noch Asbest enthalten, haben keine Grundlage für die Anbringung des CE-Zeichens und dürfen folglich im EU-Bereich auch nicht in den Verkehr gebracht werden.

PCP (Pentachlorphenol) kann in geringen Mengen in Produkten vorkommen. Dabei kann es sich sowohl um Verunreinigungen aus der Umwelt als auch aus produktionstechnischen Gründen gezielt zugesetzte Mengen handeln. Bodenbeläge, denen PCP bei der Produktion zugesetzt wurde oder deren Rohstoffe es enthalten, müssen geprüft und ihr Gehalt an PCP muss angegeben werden. Ist PCP in Bodenbelägen enthalten, der nicht im Produktionsprozess zugesetzt wurde oder Bestandteil von Rohstoffen ist, muss das vom Hersteller deklariert werden.

Formaldehyd kann durch Emissionsprüfungen nachgewiesen werden. In geringen Mengen kann es als Verunreinigung aus der Umwelt (natürlichen Ursprungs), als Reaktionsprodukt während der Produktion oder als Bestandteil der Rezeptur des Produkts enthalten sein. Bodenbeläge, die Formaldehyd enthalten, das bei der Produktion entsteht oder zugegeben wird, müssen geprüft werden. Nach Prüfung gem. ENV 717-1 oder ENV 717-2 werden formaldehydhaltige Bodenbeläge den Klassen E1 (ENV 717-1 ≤ 0,13 mg/m³ und ENV 717-2 ≤ 3,5 mg/m²h) oder E2 (ENV 717-1 > 0,13mg/m³ und der ENV 717-2 > 3,5 < 8,0 mg/m²h) zugeordnet. Diese Prüfungsanforderung gilt nicht für Bodenbeläge, denen während der Herstellung oder der anschließenden Verarbeitung keine formaldehydhaltigen Materialien zugesetzt wurden. Solche Produkte brauchen nicht eingestuft werden, können jedoch ohne Prüfung als E1 eingestuft werden.

In manchen Gegenden Europas wird in bestimmten Fällen Wasserdichtigkeit des verlegten Bodenbelags verlangt. Besonders in Skandinavien werden Duschen in Sanitärräume mit im Boden integrierten Abläufen und ohne Duschwanne gestaltet. Der elastische Bodenbelag wird an den Wänden hochgezogen, so dass der ganze Raum eine Wanne bildet. Diese Räume sind nach EN 13 353 als „besonderer Nassraum“ definiert. Besondere Nassräume sind Badezimmer mit frei stehenden Badewannen, Duschräume ohne Trennwände oder Räume, in denen der Gebrauch von Wasser erwartet werden kann. Darüber hinaus Räume, an die der Nutzer besondere Anforderungen hat und Räume, die wie oben geschrieben, mit einer Bodenentwässerung ausgestattet sind.