CE-Kennzeichnung
Gallerie
Seit dem 1.1.2007 müssen alle textilen, elastischen und
Laminat-Bodenbeläge in Europa über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Die CE-Kennzeichnung
basiert auf der europäischen Bauproduktenverordnung (BauPVO,
Verordnung EU 305/2011). In dieser Richtlinie, die am 1. Juli 2013
die Bauproduktenrichtlinie abgelöst hat, werden wesentliche
sicherheitsrelevante Anforderungen an Bauwerke definiert. Hierzu
zählen: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz,
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Sicherheit und
Barrierefreiheit bei der Nutzung, Schallschutz, Energieeinsparung
und Wärmeschutz sowie die nachhaltige Nutzung der natürlichen
Ressourcen. Die CE-Kennzeichnung gibt an, dass ein Produkt mit den
Anforderungen der jeweiligen EU-Produktnorm übereinstimmt.
Die Prüf- und Kennzeichnungsmodalitäten für textile, elastische
Bodenbeläge und Laminat sind in der DIN EN 14041 beschrieben. Sie
legt die Anforderungen an die Produkteigenschaften hinsichtlich
Gesundheit, Sicherheit und Energieeinsparung fest. Erfasst werden
die Eigenschaften
- Brandverhalten
- Gehalt an Pentachlorphenol (PCP)
- Emission von Formaldehyd
- Wasserdichtigkeit
- Gleitwiderstand
- Elektrisches Verhalten (statische Elektrizität, Antistatik)
- Wärmeleitfähigkeit
Asbest
Seit den 1980er Jahren ist Asbest in Europa zur
Herstellung von Bodenbelägen verboten und wird seitdem nicht mehr
eingesetzt. Das schließt Asbest in verlegten Bodenbelägen aus der
Zeit davor nicht aus. Produkte aus Drittländern, die möglicherweise
noch Asbest enthalten, haben keine Grundlage für die Anbringung der
CE-Kennzeichnung und dürfen folglich im EU-Bereich auch nicht in
den Verkehr gebracht werden.
PCP (Pentachlorphenol) kann in geringen Mengen in Produkten
vorkommen. Dabei kann es sich sowohl um Verunreinigungen aus der
Umwelt als auch aus produktionstechnischen Gründen gezielt
zugesetzte Mengen handeln. Bodenbeläge, denen PCP bei der
Produktion zugesetzt wurde oder deren Rohstoffe es enthalten,
müssen geprüft und ihr Gehalt an PCP muss angegeben werden. Ist PCP
in Bodenbelägen enthalten, der nicht im Produktionsprozess
zugesetzt wurde oder Bestandteil von Rohstoffen ist, muss das vom
Hersteller deklariert werden.
Formaldehyd kann durch Emissionsprüfungen nachgewiesen
werden. In geringen Mengen kann es als Verunreinigung aus der
Umwelt (natürlichen Ursprungs), als Reaktionsprodukt während der
Produktion oder als Bestandteil der Rezeptur des Produkts enthalten
sein. Bodenbeläge, die Formaldehyd enthalten, das bei der
Produktion entsteht oder zugegeben wird, müssen geprüft werden, um
sie den Schadstoffklassen E1 (keiner oder geringer
Schadstoffgehalt), E2 oder E3 zuordnen zu können. Diese
Prüfungsanforderung gilt nicht für Bodenbeläge, denen während der
Herstellung oder der anschließenden Verarbeitung keine
formaldehydhaltigen Materialien zugesetzt wurden. Solche Produkte
können ohne Prüfung als E1 eingestuft werden.
In bestimmten Fällen wird die Wasserdichtigkeit eines
elastischen Bodenbelags verlangt – besonders bei der Anwendung in
Sanitärräumen mit im Boden integrierten Abläufen. Diese Räume sind
nach DIN EN 13553 als „besonderer Nassraum“ definiert. Dazu zählen
etwa Badezimmer mit frei stehenden Badewannen, Duschräume ohne
Trennwände oder Räume, in denen der Gebrauch von Wasser erwartet
werden kann. Darüber hinaus Räume, an die die Nutzenden besondere
Anforderungen haben, und Räume, die, wie oben geschrieben, mit
einer Bodenentwässerung ausgestattet sind.
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