Energiebedarfsausweis
Wesentliche Änderungen an der Gebäudesubstanz oder der Anlagentechnik müssen in einem Energiebedarfsausweis festgehalten werden, wenn im Zusammenhang mit den Änderungen die spezifischen Kenngrößen ermittelt worden sind (Transmissionswärmeverlust, Anlagen-Aufwandszahl, Endenergiebedarf, Jahres-Primärenergiebedarf). Wesentliche Änderungen liegen im Sinne der Energieeinsparverordnung dann vor, wenn innerhalb eines Jahres an mindestens drei Außenbauteilen (Außenwände, Fenster, Außentüren, Decken, Dächer, etc.) großflächige Änderungen (über 20% der entsprechenden Flächen) in Verbindung mit dem Austausch des Heizkessels bzw. der Umstellung auf einen anderen Energieträger vorgenommen werden. Ferner liegt eine wesentliche Änderung dann vor, wenn das beheizte Gebäudevolumen um mehr als 50% erweitert wurde. Die freiwillige Erstellung eines Energiebedarfsausweises nach einer Änderung ist möglich. Es ist im Ausweis zu vermerken, ob er freiwillig aufgestellt wird oder im Zusammenhang mit wesentlichen Änderungen notwendig geworden ist.
Quelle: www.beton.org
Zum Thema
- Nachweis des Wärmeschutzes nach EnEV
