Rauch- und Feuerschutztürbeschläge
Feuerschutz- und Rauchschutztürbeschläge gehören zur Gruppe der Spezialbeschläge mit bauaufsichtlicher Zulassung. In der Konstruktion, in der Türblattausführung und in den Einbaudetails müssen konstruktive und ausführungstechnische Einzelheiten unter genauer Berücksichtigung von Baumusterprüfungs-Ergebnissen (Prüfzeugnissen) besonders sorgfältig umgesetzt werden.
Die Beschläge werden entsprechend der geforderten Feuerwiderstandsdauer (T 30, T 60, T 90, T 120) eingestellt. Spezialbänder müssen während der Beflammung im Prüfinstitut ihre Position und Funktion behalten. Rauch- und Feuerschutztüren müssen mit selbstschließenden Vorrichtungen ausgestattet sein. Impulse vom Rauchmelder müssen Feuerschutztüren sofort, ohne Behinderung schließen und verriegeln. Auf der Beflammungs-Gegenseite darf keine Hitze und keine Deformierung während der Beflammungsdauer eintreten. Für die Erfüllung dieser Forderung übernehmen die verschließenden Funktions-Spezialbeschläge, im System, neben der Widerstandseigenschaft der Türfläche und der Montagefuge im Brandfall eine besonders hohe Verantwortung.
In DIN 18273 Baubeschläge - Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren - Begriffe, Maße, Anforderungen und Prüfungen sind die Anforderungen an Drückergarnituren für Rauch- und Feuerschutztüren festgelegt. Nach Abschluss der Eignungsprüfung
- dürfen keine Risse und Brüche vorhanden sein
- dürfen Schrauben nicht gelockert sein
- darf das Drückerspiel in axialer Richtung max. 1 mm und in radialer Richtung um max. 0,3 mm gegenüber der Einbausituation verschlechtert sein
- müssen polyamidüberzogene Beschläge nach dem Abschmelzen des Belags trotzdem ihre Funktion erfüllen
- Alle Drücker, die mit schmelzbarem Material überzogen sind, müssen einen Stahlkern besitzen, der min. 80 mm in den Drücker hineinragt. Das gilt für Feuerschutztüren bis 1000 °C und für Rauchschutztüren bis 300 °C
- Türdrücker, die mit brennbarem Werkstoff, z.B. Polyamid überzogen sind dürfen höchstens normal entflammbar und nicht leicht entflammbar sein
- Drückerstifte müssen aus 9 mm und Qualitätsstahl bestehen, in Längsrichtung ungeteilt und ohne Querschnittsverringerung.
- Türdrückerlager müssen min. 5 mm breit und mit Werkstoff abgedeckt sein, der bis 1000 °C gegen abschmelzen beständig ist.
- Drückerstifte dürfen Kräfte, die beim Öffnen und Schließen entstehen, nicht auf die Schlossnuss übertragen.
- Drücker müssen zur Tür hin gebogen sein, das beugt Unfällen auf Rettungswegen vor
- Türdrücker in Anti-Panikschlössern müssen zugfest und drehbar gelagert sein, die Schlösser können in Fluchtrichtung bei verriegelten Türen über Drücker entriegelt werden. Bei Konstruktionen mit geteilter Schlossnuss sind miteinander verbundene Antipanikstifte zu verwenden.
- Feste oder drehbare Türknöpfe in Kombination mit Türdrückern dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Türdrücker auf der Fluchtseite in Fluchtrichtung montiert ist.
- Alle Öffnungen, die durch Schlüssellöcher entstehen, müssen mit selbstschließenden Klappen versehen sein, deren Werkstoff bis 1000 °C beständig ist. Bei Zylinderschlössern ersetzt der Schließzylinder die Klappe.
- Unterkonstruktionen von Schildern und Rosetten müssen min. aus 1 mm dicken Werkstoff bestehen, der bis zu einer Temperatur von 1.000°C beständig ist.
- Schilde und Rosetten müssen mit min. zwei lockerungsgesicherten Schrauben befestigt sein, wenn Nocken oder Fixierstifte in das Türblatt eingreifen, weitere Verschraubungen dürfen das Türblatt nicht durchdringen.
- Beschläge dürfen nur mit Anschlag- und Bohrlehren sowie Montagehilfen befestigt werden.
- Der Korrosionsschutz muss für die Lebensdauer ausreichend sein.
Für Rauch- und Feuerschutztüren dürfen nur geprüfte Garnituren verwendet werden. Sie sind erkennbar an einem dauerhaft angebrachten Prüfzeichen. Feuer-/Rauchschutztüre, Beschlag und Zarge bilden eine Einheit. Sie sollten als geprüfte Einheit von einem Hersteller komplett bezogen werden.