Anforderungen an Beschläge

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Beschläge sind so vielfältig wie die Bauteile, die sie bewegen und der Ort, an dem sie ihre Funktion zu erfüllen haben. In DIN 18357 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Beschlagarbeiten, sind eine Reihe von Anforderungen genannt, die Beschläge unabhängig von der Form, der Bauart, dem Werkstoff und der Aufgabe zu erfüllen haben:

  • Beschläge, die Riegel, Fallen, Zungen etc. aufweisen, sind mit den Bauteilen zu liefern, in die die Schließ- und Sperreinrichtungen eingreifen, z.B. mit Schließblechen.

  • Riegel müssen leicht beweglich sein, in den Endstellungen jedoch einrasten oder selbst hemmend sein.

  • Beschläge, die geschmiert werden müssen, sollen auch nach dem Einbau leicht zu schmieren sein.

  • Schlösser und Beschläge müssen im Außenbereich und in Feuchträumen ausreichend gegen Korrosion geschützt sein.

  • Türbänder müssen einen Öffnungswinkel von mehr als 90° zulassen.

  • An Türbändern muss der Stift aus Stahl bestehen, auch bei Bändern aus NE-Metall (Nicht-Eisen-, auch Buntmetall genannt) oder bei Bändern für Ganzglastüren.

  • Bauart, Werkstoffe und Befestigungsart von Schlössern und Schließblechen müssen den an die Tür oder den Flügel gestellten Sicherheitsanforderungen bezüglich Nachsperren und gewaltsamen Öffnen genügen.

  • Die Riegel von Schlössern in Rohrrahmentüren, an die höhere Sicherheitsanforderungen gestellt werden, müssen mindestens 15 mm in die Schließöffnung der Zarge eingreifen.

  • Schlösser an Haustüren aus Holz müssen mindestens 2-tourig sein und einen Riegeleingriff von mindestens 20 mm haben.

  • Schlüssel müssen beim Schließvorgang von Hand zu drehen sein und dürfen sich dabei nicht verbiegen.

  • Beschläge für Fenster und Fenstertüren dürfen sich nicht von außen öffnen lassen.

  • Oberlichtöffner mit Handbetrieb müssen einen Hebelantrieb haben.

  • Federbänder an Türen müssen so beschaffen sein, dass sie die Tür vollständig schließen, einstellbar und nachstellbar sind.

  • Elektrische Türöffner müssen so wirken, dass sie das Öffnen der Tür nur dann ermöglichen, während der Türöffner bedient wird.

  • Ektrische Türöffner für Türen und Tore im Freien müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt werden.

  • Schiebe- und Harmonikatüren in Wohnräumen müssen sich geräuscharm bewegen lassen.

  • Laufwerke von Toren müssen gegen Herausspringen gesichert sein.

  • Stangenriegelverschlüsse an Toren müssen so beschaffen sein, dass sie sich durch Erschütterungen nicht selbsttätig öffnen.