Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Thüringen
Wichtigste Rahmenbedingungen
In Thüringen wird das barrierefreie Bauen beim Bau und bei der Modernisierung und Instandsetzung von Miet- und Genossenschaftswohnungen mit zinsvergünstigten Darlehen der Thüringer Aufbaubank unterstützt. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Objekt in einem Gebiet des Innenstadtstabilisierungsprogramms (ISSP) liegt. Bewilligungsstelle für die Förderung ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Um in Thüringen staatliche Wohnbaufördermittel zu erhalten, muss die im Mai 2006 erlassene "Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in besonderen Gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung" (FRL ISSP 2006) beachtet werden:
- Die Förderung wird gewährt, wenn Wohnraum für Wohnungssuchende geschaffen wird, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des § 9 WoFG um nicht mehr als 20 % übersteigt.
- Es wird Wohnungsbau insbesondere für Schwerbehinderte, ältere Menschen, kinderreiche Familien und allein stehende Elternteile mit Kindern gefördert.
- Die festgelegte Kostenobergrenze erhöht sich um 100 EUR je qm bei einer barrierefreien Ausstattung und um 200 EUR je qm bei einer behindertengerechten Ausstattung.
- Entsprechend erhöht sich der maximale Darlehensbetrag bei barrierefreier bzw. behindertengerechter Ausstattung.
- In Wohngebäuden, die sich von ihrer Lage dafür eignen, sind die Erdgeschosswohnungen als barrierefreie Wohnungen nach DIN 18025 Teil 2 zu planen.
- Wohnungen in Gebäuden, die mit einem Aufzug ausgestattet werden, sollen als barrierefreie Wohnungen nach DIN 18025 Teil 2 geplant werden.
- Barrierefreie Wohnungen für Rollstuhlbenutzer/-innen sind nach DIN 18025 Teil 1 zu planen.
- Altengerechte Wohnungen sind nach DIN 18025 Teil 2 als barrierefreie Wohnungen zu planen.
- Wohnungen für alte und gehbehinderte Menschen müssen stufenlos erreichbar sein.
- Bei der Planung von Freiflächen und Außenanlagen ist die DIN 18024 Blatt 1 sinngemäß zu beachten.
Gemäß der "Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen" (FRL ThürModR-Mietwohnungen 2006) vom 1. Mai 2006 können Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Wohngebäuden gefördert werden. Das sind bauliche Maßnahmen am und im Gebäude und innerhalb der Wohnungen, die den Gebrauchswert erhöhen, also z.B. Maßnahmen zur Verbesserung des Zuschnitts der Wohnung und der Funktionsabläufe, der An-/Einbau von Fahrstühlen oder auch der Einbau von Einbauküchen und Ausstattungsgegenständen in barrierefreien Wohnungen für Rollstuhlbenutzer/innen, welche nach DIN 18025 Teil 1 errichtet werden.
In der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 16. März 2004 ist festgelegt, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen sowie Art und Höhe der Förderung finden Sie auf den im Anhang genannten Seiten. -th