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Förderprogramme

Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Schleswig-Holstein

Wichtigste Rahmenbedingungen

In Schleswig-Holstein wird das barrierefreie Bauen sowohl bei Neubau, Ausbau, Erweiterung, Modernisierung und Anpassung von Mietwohnraum als auch bei Eigentumsmaßnahmen, d.h. bei Neubau, Ersterwerb, Ausbau oder Erweiterung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung mit zinsvergünstigten Darlehen der Investitionsbank (IB) Schleswig-Holstein unterstützt, die mit den regionalen IB-Büros auch die Bewilligungsstelle ist.

Die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) vom 21. Februar 2002 und die aktuellen Finanzierungsrichtlinien (FiRL) vom 17. März 2006 müssen grundsätzlich beachtet werden. Eine spezielle Förderung für Barrierefreiheit ist darin nicht vorgesehen. Allerdings ist in der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung das Barrierefreie Bauen für bauliche Anlagen mit Besucherverkehr und für den Wohnungsbau verankert (LBO § 3 Abs. 1, § 41, § 52 Abs.2 und § 59). So müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Innerhalb der Wohnungen müssen Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Bauliche Anlagen, zu denen ein allgemeiner Besucherverkehr führt, sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt oder aufgesucht werden können.

Im Mietwohnungsbau können die Höchstbeträge der allgemeinen Wohnungsbaudarlehen bei Zweckbindung für ältere Menschen aufgestockt werden. Dies setzt in der Regel ein Betreuungskonzept sowie technische Mindeststandards (stufenlose Erreichbarkeit, breite Türen, ausreichende Bewegungsflächen, Freisitz, Bäder mit bodengleicher Dusche) voraus. Bei zweckbestimmten Wohnungen für schwerbehinderte Menschen, die die Anforderungen der DIN 18025, T. 1 einhalten, wird der bauliche Mehrbedarf ebenfalls über die allgemeinen Darlehenobergrenzen hinaus gefördert.

Antragsberechtigt bei Eigentumsmaßnahmen sind einzelne Schwerbehinderte sowie Haushalte mit mindestens einem Kind oder einem Schwerbehinderten, sofern sie die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um nicht mehr als 20 % (in Ober- und Mittelzentren nicht mehr als 30 %) überschreiten. Besondere bauliche Maßnahmen zur Schaffung von Wohnraum für schwerbehinderte Menschen können mit Zusatzdarlehen gefördert werden, wenn die DIN 18025, T. 1 eingehalten wird. Der Erwerb von vorhandenem Wohnraum wird bei Haushalten mit mindestens 3 Kindern oder mindestens einem Schwerbehinderten gefördert, wenn ein Wohnungsnotstand vorliegt und die Einkommensgrenzen eingehalten werden.

Die "Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.V." (www.arge-sh.de) in Kiel führt im Auftrag des Innenministeriums von Schleswig-Holstein eine beratende Begleitung für den geförderten Wohnungsbau durch. Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen sowie Art und Höhe der Förderung siehe unten stehende Links. -th

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  • Zum Thema

  • Details Leistungsträger
  • DIN 18024 Barrierefreies Bauen
  • DIN 18025 Barrierefreie Wohnungen
  • Leistungsträger

Surftipps

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