Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Sachsen-Anhalt
Wichtigste Rahmenbedingungen
In Sachsen-Anhalt wird das barrierefreie Bauen beim Erwerb von Wohnraum aus dem Bestand, bei Neuschaffung und Ersterwerb von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (ETW) und bei Sanierung bzw. Modernisierung von Wohngebäuden zum Zwecke des anschließenden Verkaufs an Selbstnutzer mit zinsvergünstigten Darlehen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt unterstützt. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Objekt in einer am Bund-Länder-Programm "Stadtumbau Ost" beteiligten Kommune liegt.
Um in Sachsen-Anhalt staatliche Mittel für Erwerb, Bau und Umbau von Wohnungen oder Häusern zu erhalten, müssen die im Mai 2005 erlassenen "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Bildung selbst genutzten Wohneigentums" (Eigenheimrichtlinien) beachtet werden:
- Die Förderung wird gewährt für Haushalte mit mindestens zwei Haushaltsangehörigen, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des §9 Abs.2 WoFG um nicht mehr als 60% überschreitet.
- Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Größe angemessen ist. Als angemessen gelten 130 m2 bei ETWs und Eigenheimen mit einer Wohnung bzw. 200 m2 bei Eigenheimen mit zwei Wohnungen.
- Bei [...] besonderen persönlichen [...] Bedürfnissen von Haushaltangehörigen, dürfen diese Werte um maximal 20% überschritten werden.
- Die Förderobjekte müssen über einen barrierefreien Zugang verfügen.
- Wohnungen barrierefrei entsprechend der DIN 18025 Teil 2 und
- Erdgeschosswohnungen nach DIN 18025 Teil 1 erstellt werden müssen.
Am 15. März 2006 trat im Rahmen des 3. Investitionserleichterungsgesetzes die neue Landesbauordnung (BauO LSA) in Kraft. Darin ist u.a. festgelegt:
- In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
- Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen [...] von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe [...] genutzt werden können. Im Folgenden werden dazu lichte Durchgangsbreiten, Bewegungsflächen, Rampenneigungen und Anforderungen an Treppen – weitgehend entsprechend der DIN 18024 Teil 2 – im Einzelnen festgelegt.
- Diese Vorschriften gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse etc. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können.