Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Rheinland-Pfalz
Wichtigste Rahmenbedingungen
In Rheinland-Pfalz wird das barrierefreie Bauen nicht gesondert gefördert. Die allgemeine Wohnraumförderung mit zinsvergünstigten Darlehen wird von der Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (LTH) zur Förderung von Wohneigentum, zur Förderung von Neubau, Ausbau und Erweiterung von Mietwohnungen sowie für die Modernisierung von Wohnraum gewährt. Das Förderangebot wird über die örtlichen kommunalen Förderstellen abgewickelt (Stadt- bzw. Kreisverwaltungen). Das Förderprogramm 2007 wird noch erarbeitet. Die aktuellen Festlegungen sind demnächst unter dem untenstehenden Link der LTH zu finden.
Die Wohnraumförderungsbestimmungen 2005 (WFB 2005 vom 20.12.2004) müssen grundsätzlich beachtet werden. Die darin festegelegten Baukostenobergrenzen können überschritten werden, wenn Bauaufwand durch die Anpassung einer Wohnung an die Bedürfnisse Schwerbehinderter entsteht. Soweit Wohnungen für Behinderte, für ältere Menschen und des Betreuten Wohnens gefördert werden sollen, soll der Planung die DIN 18025 Teil 2 zugrunde gelegt werden. Wenn kein Aufzug vorgesehen ist, werden sie nur im Erd- oder 1. Obergeschoss gefördert.
Im Modernisierungsprogramm werden u.a. Maßnahmen gefördert, die den Wohnungszuschnitt verbessern sowie der Einbau eines Aufzugs.
Gemäß der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (LBauO) sind Gebäude mit mehr als vier Wohnungen so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten fünf Wohnungen eine und von jeweils zehn weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei erreichbar ist. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Dies gilt nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können (§ 44 LBauO Absatz 2). § 51 LBauO regelt das Barrierefreie Bauen für Einrichtungen und Anlagen, die regelmäßig von Behinderten, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern aufgesucht werden sowie für öffentliche Gebäude mit allgemeinem Besucherverkehr. Die vorgeschriebenen Durchgangsbreiten, Bewegungsflächen etc. entsprechen im Wesentlichen den DIN-Bestimmungen.
Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen sowie Art und Höhe der Förderung siehe untenstehende Links. -th