BAUNETZ WISSEN
  • Akustik
  • Altbau
  • Bad und Sanitär
  • Beschläge
  • Beton
  • Boden
  • Dämmstoffe
  • Elektro +++ NEU +++
  • Fassade
  • Fenster und Türen
  • Flachdach
  • Fliesen und Platten
  • Geneigtes Dach
  • Gesund Bauen
  • Glas
  • Heizung
  • Mauerwerk
  • Nachhaltig Bauen
  • Schalungen und Gerüste
  • Schiefer
  • Sicherheitstechnik
  • Solar +++ NEU +++
  • Sonnenschutz
  • Tageslicht
  • Treppen
  • Türautomation
Thema wechseln
 

Förderprogramme

Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Nordrhein-Westfalen

Wichtigste Rahmenbedingungen

In Nordrhein-Westfalen (NRW) wird das barrierefreie Bauen beim Neubau von Mietwohnungen, bei investiven Maßnahmen im Bestand und als Wohnraumanpassung mit zinsvergünstigten Darlehen der NRW.BANK unterstützt. Zuständige Bewilligungsstellen sind die Stadt- oder Kreisverwaltungen.

Alle Bauwilligen, die in NRW staatliche Mittel für den Wohnungsneubau erhalten wollen, müssen die Einkommensgrenzen gem. § 9 Abs. WoFG einhalten sowie die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) vom 26.01.2006 beachten. Nur bei Mietwohnungen gibt es darin Festlegungen zum Thema Barrierefreiheit:

  • Ein Hauseingang des Gebäudes, die Erdgeschosswohnungen und ggf. der Aufzug müssen stufenlos erreichbar sein,
  • innerhalb der Wohnungen dürfen keine Stufen oder Schwellen vorhanden sein,
  • in jeder Wohnung muss ein Sanitärraum mit bodengleicher Dusche sein,
  • die lichten Türbreiten und alle Bewegungsflächen müssen der DIN 18025 Teil 2 entsprechen.
  • Für ältere oder behinderte Menschen zweckgebundene Wohnungen, die nicht in der Eingangsebene liegen, müssen mit einem Aufzug erreichbar sein,
  • in den übrigen Wohnungen sollen die Treppenhäuser z.B. durch Ein- oder Anbau eines Aufzugs stufenlos nachrüstbar sein.
  • Bei Wohnungen, die für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer bestimmt sind, ist die DIN 18025 Teil 1 anzuwenden.
Für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuschaffung, dem Erwerb oder der Nachrüstung von Eigenheimen oder selbst genutzten Eigentumswohnungen können zugunsten von Schwerbehinderten, mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80, Sonderdarlehen gewährt werden (vgl. WFB Abs.6).

Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand werden bei Miet- und Eigentumswohnungen und bei Eigenheimen gefördert. Die Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand (RL BestandsInvest 2006) vom 26.01.2006 listen folgende bauliche Maßnahmen (gem. DIN 18025 T. 1 und 2) auf:
  • Einbau einer bodengleichen Dusche,
  • Grundrissveränderungen zur Schaffung der notwendigen Bewegungsflächen,
  • Ausstattungsverbesserungen (unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte Toilette, Haltegriffe o.Ä.),
  • Einbau neuer verbreiterter Türen und Abbau von Türschwellen (z.B. bei Balkontüren),
  • Schaffung stufenfrei erreichbarer Abstellflächen,
  • Überwindung von Höhendifferenzen (durch Rampen, Aufzug, Treppenlift, Nebeneingang o.Ä.),
  • Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern,
  • Bau eines neuen Erschließungssystems (Aufzugturm, Laubengang o.Ä.),
  • Herstellung von Barrierefreiheit auf Wegen, Freiflächen und Stellplätzen.
Förderfähig sind diese Maßnahmen in Wohngebäuden mit nicht mehr als vier (in Innenstädten nicht mehr als sechs) Vollgeschossen.

Für die bauliche Anpassung von bestehenden Altenwohn- und Pflegeheimen gibt es ebenfalls zinsvergünstigte Darlehen (vgl. RL BestandsInvest 2006 Abs.2).

Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen sowie Art und Höhe der Förderung siehe untenstehende Links. -th

  •  
  • Zum Thema

  • Details Leistungsträger
  • DIN 18025 Barrierefreie Wohnungen
  • Leistungsträger

Surftipps

Wohnraumportal der NRW.BANK
Download -> WFB und RL BestandsInvest 2006
Newsletter