Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Niedersachsen
Wichtigste Rahmenbedingungen
In Niedersachsen wird das barrierefreie Bauen bei der Schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum, d.h. bei Neubau, Erwerb oder Modernisierung im Wohnungsbestand, für kinderreiche Familien und Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen mit zinsvergünstigten Darlehen der Landestreuhandstelle (LTS) gefördert. Im Rahmen des Mietwohnungsbaus wird die Schaffung von Altenwohnungen durch Neubau, Aus- und Umbau oder Erweiterung bestehenden Wohnraums unterstützt; in Fördergebieten (städtebaulichen Sanierungsgebieten) können darüber hinaus der Erwerb bestehenden Wohnraumes sowie Modernisierungsmaßnahmen gefördert werden. Bewilligungsstellen sind die örtlichen Wohnraumförderstellen bei Landkreis, Stadt oder Gemeinde.
Die Voraussetzungen werden im jährlichen Wohnraumförderprogramm und den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2003) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Die WFB 2003 enthält verschiedene Anforderungen an die Barrierefreiheit. Da gemäß § 44, Abs.3 der niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei und in jeder achten Wohnung zusätzlich die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische rollstuhlgerecht sein müssen, erfolgt eine besondere Förderung von Wohnungen für schwerbehinderte Menschen nur für Wohneinheiten, die über diese gesetzliche Verpflichtung hinaus gebaut oder umgebaut werden.
Bei der Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als sechs Mietwohnungen müssen die Wohnungen des Erdgeschosses zentrale Anforderungen des barrierefreien Bauens erfüllen:
- Die Wohnungen müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein,
- es sind als Mindesttürbreiten 80 cm für Innen- und 90 cm für Haus- und Wohnungseingangstüren festgelegt,
- Bad- und WC-Türen müssen nach außen aufschlagen,
- Schalter müssen in 85 cm Höhe angebracht sein und
- die Bewegungsfläche vor einer WC-Anlage jeder Wohnung muss mindestens 120 x 120 cm betragen.
- Altenwohnungen dürfen, wenn kein Aufzug vorhanden ist, nur im Erd- oder 1. Obergeschoss angeordnet sein,
- der Hauseingang und eine Wohnebene müssen stufenlos erreichbar sein,
- jeder Wohnung sollte ein Freisitz (Terrasse, Loggia oder Balkon) zugeordnet werden und
- Bewegungsflächen im Sanitärbereich jeder Wohnung müssen beachtet werden.
- Außerdem wird auf die Anforderungen der DIN 18025 Teil 2 „Barrierefreie Wohnungen“ hingewiesen.
- Wohnungen für schwerbehinderte Menschen müssen den Anforderungen der DIN 18025 Teil 1 „Barrierefreie Wohnungen - Wohnungen für Rollstuhlbenutzer“ entsprechen.
- Wohnungen für blinde, sehbehinderte, gehörlose oder hörgeschädigte Menschen müssen den Anforderungen der DIN 18025 Teil 2 „Barrierefreie Wohnungen - Planungsgrundlagen“ entsprechen.