Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Mecklenburg-Vorpommern
Wichtigste Rahmenbedingungen
In Mecklenburg-Vorpommern wird das barrierefreie Bauen beim Umbau von Bestandswohnungen, bei der Schaffung von altengerechten Miet-und Genossenschaftswohnungen im Bestand, bei der Schaffung eines "behindertenfreundlichen" Wohnumfeldes sowie als Wohnraumanpassung für Behinderte und ältere Menschen mit zinsvergünstigten Darlehen oder Aufwendungszuschüssen vom Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern unterstützt. Zuständige Vorprüfstellen sind die Landratsämter und Stadtverwaltungen.
Die begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel werden ausschließlich für die Bestandsförderung eingesetzt und vorrangig in Gebieten des "Stadtumbau Ost"-Programms. Die Förderung gemäß Landesprogramm Wohnraumförderung 2005 vom 17. März 2005 ist in den zugehörigen Modernisierungsrichtlinien (ModRL 2005 bzw. 2003) geregelt.
Folgende Festlegungen gibt es darin zum Thema Barrierefreies Wohnen:
- Bei der Modernisierung und Instandsetzung von Miet-und Genossenschaftswohnungen, die älter als 10 Jahre sind, werden vor allem bausubstanzerhaltende oder -verbessernde Maßnahmen gefördert, aber z.B. auch die Erneuerung der sanitären Einrichtungen oder die Änderung des Zuschnitts der Wohnungen.
- Die maximale Fördersumme beträgt 12.000 EUR je Wohneinheit.
- Bei jüngeren Gebäuden sind (neben Energie- und CO2-Einsparungsmaßnahmen) insbesondere Maßnahmen zur Anpassung des Wohnraums für behinderte und ältere Menschen förderfähig.
- Für Maßnahmen gemäß DIN 18025 Teil 1 und 2 können ergänzend zur normalen Modernisierungsförderung auch nachgewiesene Mehrausgaben bis zu einer Höhe von 130 EUR je m2 Wohnfläche gefördert werden.
- Alle Wohnungen müssen barrierefrei und in sich abgeschlossen sein.
- Wohnungen nach DIN 18025 Teil 2, die höher als im 1. Obergeschoss liegen, müssen über einen Personenaufzug erreichbar sein.
- Gewendelte Treppenläufe sind unzulässig.
- Die Wohnungen sind Bewohnerinnen und Bewohnern vorbehalten, die mind. 60 Jahre alt sind. Sie unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung für die Dauer von 15 Jahren und sollen in räumlichem Zusammenhang mit Sozialeinrichtungen, Dienstleistungsangeboten und Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs stehen. Es müssen Betreuungsleistungen mit einem geeigneten Betreiber vertraglich vereinbart sein.
- Die Darlehenshöhe beträgt bei einer Wohnfläche unter 50 m2: 14.000 EUR je Wohnung, ab 50 m2: 16.500 EUR je Wohnung. Alternativ kann bis zu 10 Jahre lang ein Aufwendungszuschuss gewährt werden in Höhe von anfangs 1,50 EUR/m2 Wohnfläche pro Monat.
Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen sowie Art und Höhe der Förderung siehe untenstehende Links. -th