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Förderprogramme

Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Hessen

Wichtigste Rahmenbedingungen

In Hessen wird das barrierefreie Bauen- beim Mietwohnungsbau und bei der Modernisierung von Mietwohnungen, mit zinsvergünstigten Darlehen der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) bzw. der LandesTreuhandstelle Hessen (LTH) unterstützt. Zur Beseitigung baulicher Hindernisse in Wohngebäuden und im nächsten Wohnungsumfeld werden Kostenzuschüsse gewährt. Anträge sind bei dem für den Bauort zuständigen Magistrat einer kreisfreien Stadt oder dem Magistrat einer kreisangehörigen Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen bei den Kreisausschüssen der Landkreise zu stellen.

Grundsätzlich müssen gemäß hessischer Landesbauordnung (§43) in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ... die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein ... soweit nicht die Anforderungen ... nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

In den hessischen Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung – Mietwohnungsbau (vom 20.2.2003, zul. geänd. 19.1.2004) gibt es folgende Festlegungen zum Thema Barrierefreiheit:

  • ... Wohnungen und ihre Zubehörräume sollen möglichst barrierefrei zugänglich sein. Dies gilt auch für die Freiflächen. Auf DIN 18024 T.1 wird hingewiesen.
  • Wohnungen für ... Rollstuhlbenutzer sind nach DIN 18025 T.1 zu planen. Altengerechte Wohnungen müssen mindestens die Anforderungen der DIN 18025 T.2 erfüllen.
  • Erdgeschosswohnungen, die sich ... dafür eignen, sind als barrierefreie Wohnungen nach DIN 18025 T.2 zu planen. Das gleiche gilt für alle Wohnungen, wenn das Gebäude mit einem Aufzug ausgestattet wird.
  • Die förderfähige Wohnfläche (Regelwohnfläche) kann erhöht werden, wenn dies für die Einhaltung der DIN 18025 erforderlich ist.
Bei der Modernisierung von Mietwohnungen sind u.a. Maßnahmen förderfähig, die die bauliche Eignung einer Wohnung für Menschen mit Behinderungen verbessern.

Beim Bau von selbst genutztem Wohneigentum besteht in Hessen Fördervorrang für Haushalte, bei denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen ein besonderer baulicher Bedarf besteht, sowie für Bauvorhaben, die besondere soziale Qualitäten (z.B. behindertengerechte Bauten) aufweisen.

Bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in bestehenden Wohngebäuden und auf dem Wohnungsgrundstück können bezuschusst werden, wenn sie den Anforderungen der Normen DIN 18024 T.1, DIN 18025 T.1 oder T.2 entsprechen (vgl. "Richtlinien über die Gewährung von Kostenzuschüssen zur Beseitigung baulicher Hindernisse ..."). Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen sowie Art und Höhe der Förderung siehe untenstehende Links. -th

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  • Zum Thema

  • Details Leistungsträger
  • DIN 18025 Barrierefreie Wohnungen
  • Leistungsträger

Surftipps

LandesTreuhandstelle Hessen -> Förderprogramme -> Wohnungsbau
Landesbank Hessen-Thüringen
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