Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Hamburg
Wichtigste Rahmenbedingungen
In Hamburg wird das barrierefreie Bauen nur beim Bestandsumbau bzw. der Wohnungsanpassung gesondert gefördert (s.u.). Die allgemeine Wohnraumförderung gewährt zinsvergünstigte Darlehen der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt (WK) beim Bau oder Erwerb von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, beim Kauf von Gebrauchtimmobilien sowie beim Neubau von Mietwohnungen.
Die Baudarlehen bei Eigentumsmaßnahmen werden als Festbetrag je Quadratmeter förderungsfähiger Wohnfläche bewilligt. Der Darlehenssatz ist abhängig vom Gesamteinkommen der Antragsteller. Die Höhe des Baudarlehens richtet sich insbesondere nach der Zahl der zum Haushalt zählenden Personen, wodurch auch die maximal förderungsfähige Wohnfläche bestimmt wird. Gehören zum Haushalt Menschen mit Behinderung, deren Behinderungsgrad nicht nur vorübergehend mindestens 50 % eträgt, erhöht sich die förderungsfähige Wohnfläche. Unabhängig vom Einkommen werden an Ehepaare und Haushalte mit Kindern "Familienzuschläge" zum Baudarlehen gewährt, die für Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen nochmals aufgestockt werden können. Bei der Förderung im Mietwohnungsbau gibt es einzelne Fördersegmente z.B. für "Rollstuhlbenutzerwohnungen".
Die Förderungsgrundsätze zum Wohnungsbauprogramm 2006 legen fest, dass bei der Planung und Ausstattung von Wohnungen für Menschen mit Behinderungen (insbesondere Rollstuhlbenutzer) die DIN 18025 Teil 1 bzw. 2 zu berücksichtigen sind. In einem besonderen Programm (Programm zur Schaffung von barrierefreien Wohnungen für Rollstuhlbenutzer, für Menschen mit sonstigen Behinderungen und für ältere Menschen) kann der barrierefreie Umbau von vorhandenen Räumen durch Zuschüsse gefördert werden. Die Förderungsgrundsätze für dieses Programm können bei der WK angefordert werden.
Am 1. April 2006 ist die Neufassung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in Kraft getreten. Die bisher auf mehrere Paragraphen verteilten Vorschriften zum barrierefreien Bauen wurden in einem Paragraphen zusammengefasst (§ 52). Die Anforderungen sind im Wesentlichen gleich geblieben. Allerdings ist die barrierefreie Erreichbarkeit eines Gebäudes sowie der Wohnungen eines Geschosses zukünftig erst bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen gefordert. Die alte Fassung der Hamburgischen Bauordnung sah diese Pflicht bereits für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen vor.
Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen sowie Art und Höhe der Förderung siehe untenstehende Links. -th