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Förderprogramme

Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Bremen

Wichtigste Rahmenbedingungen

In Bremen wird das barrierefreie Bauen nicht gesondert gefördert. Die allgemeine Wohnraumförderung mit zinsvergünstigten Darlehen der Bremer Aufbau-Bank GmbH wird beim Bau oder Kauf eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sowie beim Erwerb einer Altimmobilie gewährt.

Mit Darlehen bis zu einem Grundbetrag von 20.000 EUR werden Haushalte gefördert, die die Einkommensgrenze des § 9 WoFG um nicht mehr als 60 v.H. überschreiten. Erhöhte Baudarlehen erhalten Haushalte, die die genannte Einkommensgrenze um nicht mehr als 10 v.H. überschreiten. Es werden Haushalte mit Kind(ern), schwangere Frauen, Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 v.H. sowie "planungsverdrängte" Eigentümer bevorzugt.

Ein Zusatzdarlehen können schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 v.H. erhalten für Mehrkosten, die durch besondere bauliche Maßnahmen aufgrund Art und Grad der Behinderung entstehen.

Für bedürftige Mieter, die wegen einer Behinderung ohne bauliche Veränderungen nicht mehr in ihrer Wohnung bleiben könnten, wird die Wohnungsanpassung gemäß Sozialgesetzbuch gefördert. Auf Antrag übernimmt der Bremer Senator für Bau, Umwelt und Verkehr auch die Kosten für einen Architekten, der einen Umbauvorschlag ausarbeitet.

Gemäß Bremischer Landesbauordnung (BremLBO) müssen bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein (§ 47 Abs. 6). In diesen ... Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein. Mindestens einer der notwendigen Aufzüge muss auch zur Aufnahme von ... Krankentragen und Rollstühlen geeignet und von der öffentlichen Verkehrsfläche sowie in allen Geschossen barrierefrei erreichbar sein (§ 38 Abs. 7). § 53 der BremLBO regelt das Barrierefreie Bauen für bauliche Anlagen und Einrichtungen, die von behinderten Menschen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden. Diese sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe in dem erforderlichen Umfang zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können. Werden Toiletten eingerichtet, muss mindestens eine Toilette für die Benutzung mit dem Rollstuhl geeignet und entsprechend gekennzeichnet sein.

Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen sowie Art und Höhe der Förderung siehe untenstehende Links. -th

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  • Zum Thema

  • Details Leistungsträger
  • DIN 18025 Barrierefreie Wohnungen
  • Leistungsträger

Surftipps

Wohnungsbauförderung der Bremer Aufbau-Bank GmbH
Bremer Senator für Bau, Umwelt und Verkehr
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