Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Brandenburg
Wichtigste Rahmenbedingungen
In Brandenburg wird das barrierefreie Bauen beim Erwerb vorhandenen Gebäudebestands mit anschließender Modernisierung, bei Um- und Ausbau sowie Erweiterung, bei Modernisierungsvorhaben, bei der Wohnraumanpassung und beim Einbau von Aufzügen in Mietwohngebäuden mit zinsvergünstigten Darlehen bzw. Zuschüssen der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) unterstützt. Die ILB ist auch die zuständige Bewilligungsstelle. Die Fördermittel fließen schwerpunktmäßig in die vom Stadtumbau betroffenen Städte, in innerstädtische Sanierungs- und Entwicklungsgebiete, Städte der regionalen Wachstumskerne oder in Mittelzentren.
Gemäß der neuen "Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum in Innenstädten" (WohneigentumInnenstadtR) vom 2.2.2007 wird für Selbstnutzer die ausschließliche behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohneigentum nach DIN 18025 mit einem Zuschuss gefördert.
Die behindertengerechte Anpassung von Mietwohnungen wird nur in Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen unterstützt. Gemäß "Wohnraumanpassungsrichtlinie" vom 5.2.2007 werden Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit (wie z.B. Türverbreiterungen, das Entfernen von Schwellen, Umrüstungsmaßnahmen oder die Schaffung von Rollstuhlabstellplätzen) mit bis zu 80% der anerkennungsfähigen Kosten (maximal 8000 EUR je Wohnung) bezuschusst. Der Einbau von Hilfsmitteln zur Überwindung von Höhen (z.B. Rampen) kann ebenfalls mit bis zu 80% der anerkennungsfähigen Kosten (maximal 10.000 EUR je Wohnung) bezuschusst werden.
Das Land Brandenburg gewährt gemäß der "Richtlinie zur Förderung der Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zugangs zu den Wohnungen in Mietwohngebäuden" (AufzugsR) vom 15.2.2007 Zuschüsse für den nachträglichen Ein- oder Anbau von Aufzügen. Damit soll die dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse insbesondere für junge Familien und Senioren erreicht werden. Daher muss die Mehrzahl der Bestandsmieter folgender Zielgruppe zuzuordnen sein:
- Der Haushalt hat mindestens ein minderjähriges Kind oder
- ein nicht länger als fünf Jahre verheiratetes Paar ist jünger als 40 Jahre oder
- ein Haushaltsmitglied ist mindestens 55 Jahre alt.
Die Förderrichtlinie für Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (ModInstR) wird zur Zeit ebenfalls grundlegend überarbeitet. Sobald die neue Regelung in Kraft getreten ist, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.
Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen sowie Art und Höhe der Förderung siehe untenstehende Links. -th