Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Berlin
Wichtigste Rahmenbedingungen
In Berlin wurde im Jahr 2003 die Wohneigentumsförderung für Privatpersonen bis auf weiteres eingestellt. Das betrifft alle Formen, also sowohl Neubau und Ersterwerb als auch den Erwerb von vorhandenem Wohnraum aus dem Bestand und die Neuschaffung von Wohnraum durch Um- oder Ausbau. Dementsprechend wird auch das barrierefreie Bauen nicht finanziell unterstützt.
Gemäß Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (zuletzt geändert am 11. Juli 2006), müssen in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein (§ 51 BauO Bln).
Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus und von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein. Hierbei ist das oberste Geschoss nicht zu berücksichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder wenn es in bestehenden Gebäuden nachträglich zu Wohnzwecken ausgebaut wird. Soweit Obergeschosse von Behinderten im Rollstuhl stufenlos zu erreichen sein müssen, gelten die Sätze 1 bis 4 auch für Gebäude mit weniger als fünf oberirdischen Geschossen (§ 39 BauO Bln).
Weitere Einzelheiten siehe untenstehende Links. -th