Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Bayern
Wichtigste Rahmenbedingungen
In Bayern wird das barrierefreie Bauen sowohl beim Neubau von Miet- und Eigentumswohnungen und dem Bau von Eigenheimen als auch bei Modernisierungsvorhaben und bei der Wohnraumanpassung mit zinsvergünstigten Darlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt unterstützt. Zuständige Bewilligungsstellen sind in der Regel die kreisfreien Städte und Landratsämter.
Alle Bauwilligen, die in Bayern staatliche Mittel für den Bau und Umbau von Wohnungen erhalten, müssen die Wohnraumförderungsbestimmungen 2008 (WFB 2008) beachten. Folgende Festlegungen gibt es darin zum Thema Barrierefreiheit:
- Bei Wohnungen, die für Rollstuhlfahrer bestimmt sind, ist die DIN 18025 Teil 1 und bei Wohnungen für ältere oder behinderte Menschen, die DIN 18025 Teil 2 anzuwenden.
- In Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen sind die Wohnungen eines Geschosses sowie der Zugang zu diesen Wohnungen nach DIN 18025 Teil 2 (also barrierefrei) zu gestalten, soweit das nach örtlichen Gegebenheiten technisch und mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten möglich ist. Es wird den Bauherren von den Bewilligungsstellen empfohlen die Barrierefreiheit bei allen Sozialwohnungen vorzusehen, ein Zwang besteht jedoch nicht.
- Wird eine Mietwohnung nach DIN 18025 Teil 1 geplant, kann die Wohnfläche bis zu 15 m2 mehr betragen, um den Anforderungen an die Bewegungsfläche für Menschen mit Behinderung gerecht zu werden.
- Bei der Modernisierung werden Maßnahmen gefördert, die der DIN 18025 Teil 1 oder 2 entsprechen und entweder den Gebrauchswert von Wohnraum erhöhen, z.B. durch wesentliche Verbesserung des Zugangs zu Wohnungen, oder durch Wohnumfeldmaßnahmen die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern. Die Gebäude müssen mindestens 25 Jahre alt sein und die förderfähigen Kosten müssen mindestens 5.000 EUR je Wohnung eines Gebäudes betragen.
- kann bei Eigentumswohnungen die Wohnfläche (bzw. bei Eigenheimen der Brutto-Rauminhalt nach DIN 277), bis zu 15 m2 (70 m3) mehr betragen.
- Wird ein Therapieraum benötigt, kann die Wohnfläche (bzw. Brutto-Rauminhalt) nochmals um bis zu 15 m2 (70 m3) mehr betragen.
- können die, für objektabhängige Baudarlehen, bestehenden Festbeträge für den Mietwohnungsbau und die Modernisierung um bis zu 10 % überschritten werden.
- können die, für objektabhängige Baudarlehen, bestehenden Höchstbeträge für Eigenwohnungen in gleicher Weise überschritten werden.
- können bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die Belange schwer behinderter oder nicht nur vorübergehend schwer kranker Menschen gefördert werden.