Landesförderung für Barrierefreies Bauen in Baden-Württemberg
Wichtigste Rahmenbedingungen
In Baden-Württemberg wird das barrierefreie Bauen beim Neubau von Miet- und Eigentumswohnungen, beim Bau und Erwerb von neuem Wohnraum zur Selbstnutzung, bei Modernisierungsvorhaben und als Wohnraumanpassung mit zinsvergünstigten Darlehen der Landeskreditbank (L-Bank) unterstützt. Zuständige Bewilligungsstellen sind in der Regel die Landrats- oder Bürgermeisterämter.
Bauwillige müssen die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2005 (VwV-LWFPr 2005) beachten. Familien mit mindestens drei Kindern, schwerbehinderte Menschen oder Personen, die sanierungsbedingt Wohneigentum aufgeben müssen, können Darlehen erhalten, wenn sie die Einkommensgrenzen einhalten. Folgende Festlegungen gibt es zum Thema Barrierefreiheit:
- Es kann für schwerbehinderte Menschen mit spezifischen Wohnungsversorgungsproblemen (z.B. Rollstuhlfahrer oder Blinde) eine Zusatzförderung zur Deckung nachweisbarer Mehrkosten bei Bau oder Kauf eines neues Hauses oder einer Eigentumswohnung (ETW) für die Mehrkosten des behindertengerechten Ausbaus bzw. bei gebrauchtem Wohnraum für die Kosten der Anpassung an die Bedürfnisse von Schwerbehinderten gewährt werden. Diese Förderung kann bis zu 75% der nachweisbaren Mehrkosten betragen, aber maximal 30.000 EUR pro Wohnung bzw. 60.000 EUR für Rollstuhlfahrer.
- Wird ein Bauvorhaben ohne Inanspruchnahme der Zusatzförderung (siehe oben) rollstuhlgerecht nach DIN 18025, T.1 erstellt, wird ein Zusatzdarlehen in Höhe von 20.000 EUR gewährt; wird das Vorhaben barrierefrei nach DIN 18025, T.2 erstellt, wird ein Zusatzdarlehen in Höhe von 10.000 EUR gewährt.
- Bei Wohnungen, die barrierefrei (gem. DIN 18025, T.2) gebaut wurden, darf die Miete um bis zu 0,25 EUR/m2 höher angesetzt werden.
- Es gelten bestimmte Kosten- und Flächenobergrenzen. Bei Wohnungen für Seniorinnen und Senioren sowie für schwerbehinderte Menschen, die gem. DIN 18025, T.1 oder 2 errichtet wurden, gelten höhere Wohnflächengrenzen.
- Bauliche Maßnahmen zur Anpassung von vorhandenem Wohnraum an die Bedürfnisse von Schwerbehinderten oder Pflegebedürftigen können zusätzlich gefördert werden, wenn die Vorschriften der DIN 18025, T.1 erfüllt werden.
- Wohnungsunternehmen, die in mindestens 10 Wohneinheiten ihres Bestandes umfassende Modernisierungen durchführen, die den Gebrauchswert der Wohnung erhöhen (dazu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß DIN 18025), werden ebenfalls gefördert.