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Förderprogramme

Landesförderung für Barrierefreies Bauen im Saarland

Wichtigste Rahmenbedingungen

Im Saarland wird das barrierefreie Bauen nicht gesondert gefördert. Die allgemeine Wohnraumförderung mit zinsvergünstigten Darlehen wird sowohl zur Förderung von Neubau, Ausbau/Umbau/Erweiterung und Modernisierung von Mietwohnraum als auch zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum bei Neubau/Ersterwerb, Ausbau/Umbau/ Erweiterung und Erwerb bestehenden Wohnraums gewährt. Bewilligungsstelle ist das Saarländische Ministerium der Finanzen.

Die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2003, zuletzt geändert am 12.4.2005) müssen grundsätzlich beachtet werden. Gefördert werden Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die jeweils die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG einhalten. Beim Erwerb von vorhandenem Wohnraum werden nur Haushalte mit mindestens 3 Kindern oder mit behinderten Menschen unterstützt. Für Haushalte mit behinderten Menschen kann der Zuschuss beim Neu-, Aus- und Umbau sowie der Erweiterung um bis zu 7.700 Euro erhöht werden, wenn wegen der Behinderung spezielle Baumaßnahmen erforderlich sind.

Soweit Mietwohnungen für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung gefördert werden sollen, wird vorausgesetzt, dass die jeweilige Wohnanlage barrierefrei gebaut und die mit der Liste der technischen Baubestimmungen eingeführte DIN 18 025 Teil 1 bzw. 2 beachtet wird (WFB 2003, Nr. 3.5.1.2). Eine gesonderte Förderung wird auch hier nicht gewährt.

Gemäß saarländischer Landesbauordnung (LBO) müssen bei Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein, wenn sich die Wohngebäude von der Lage her dafür eignen (§ 38 Abs. 2). Mindestens einer der ... erforderlichen Aufzüge muss auch zur Aufnahme von ... Rollstühlen geeignet und barrierefrei erreichbar sein (§ 40 Abs. 3). In jeder achten Wohnung eines Wohngebäudes, in dem die Wohnungen mindestens eines Geschosses ... barrierefrei erreichbar sein müssen, müssen alle Räume mit dem Rollstuhl zugänglich sein (§ 46 Abs. 8). § 54 der LBO regelt das Barrierefreie Bauen für Anlagen und Einrichtungen, die regelmäßig von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern aufgesucht werden sowie für Gebäude mit allgemeinem Besucherverkehr und speziellen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Alte und Kinder. Die vorgeschriebenen Durchgangsbreiten, Bewegungsflächen etc. entsprechen im Wesentlichen den DIN-Bestimmungen.

Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen sowie Art und Höhe der Förderung siehe untenstehende Links. -th

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  • Zum Thema

  • Details Leistungsträger
  • DIN 18025 Barrierefreie Wohnungen
  • Leistungsträger

Surftipps

Ministerium der Finanzen -> Informationsbroschüre zur sozialen Wohnraumförderung
Wohnraumförderungsbestimmungen, WFB 2003 (Verwaltungsvorschriften)
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