Musterbauordnung (Landesbauordnungen)

Die folgenden Paragrafen der Musterbauordnungen sind für die Planung von Sanitärräumen relevant. Die Paragrafennummern sind der Musterbauordnung entnommen, in den einzelnen Bauordnungen der Länder können diese Nummern differieren.

  • § 1 Anwendungsbereich
    Der Paragraph regelt den Geltungsbereich des Gesetzes

  • § 2 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
    Dieser Paragraf gilt – unter anderem – für Geschäftshäuser, Versammlungsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser, Altenpflegeheime

  • § 3 Allgemeine Anforderungen
    Hier werden die Anforderungen an „Bauliche Anlagen“ und „Bauprodukte“ geregelt

  • § 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

  • § 41 Lüftungsanlagen

  • § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
    Hier ist geregelt, welche und wieviele Sanitärelemente (Badewanne, Dusche, Toilette) für Wohnungen, Arbeitsstätten und sonstige Gebäude installiert werden müssen.

  • § 50 Barrierefreies Bauen
    Der Paragraf schreibt vor, welche baulichen Maßnahmen zu erfüllen sind, um öffentlich zugängliche Teile von Gebäuden behindertengerecht zu gestalten

  • § 51 Sonderbauten
    Hier sind die besonderen Anforderungen oder Erleichterungen geregelt, die im Einzelfall an Sonderbauten gestellt werden wie u.a. an die Wasserversorgung, die Zahl der Toiletten für Besucher oder die barrierefreie Nutzbarkeit.

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Barrierefreie Sanitärräume nach DIN 18040-2

Für Wohnungen, die gemäß Behindertengleichstellungsgesetz: „für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

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