Barrierefreie Sanitärausstattung
Begriffe, Regeln und nutzerbezogene Ausstattung
Der Begriff „barrierefrei“ wird in der Regel mit den Normen DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude sowie DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen in Verbindung gebracht. Als barrierefrei gelten Bereiche, Produkte oder Systeme, wenn diese für einen Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Für eine barrierefreie Ausstattung von Bädern, Duschen und Toilettenanlagen sind nicht nur die Raumkubatur, d.h. ausreichende Bewegungsflächen, Türöffnungsmaße, etc. zu beachten, sondern auch die nutzerbezogenen Ausstattungen einschließlich der angeglichenen Hilfsmittelausstattung. Für die Auswahl der geeigneten Hilfsmittel als Einrichtungsbestandteile sind nachfolgend aufgeführte Aspekte zu beachten:
- Das CE-Zeichen
- Die DIN EN 12182 Technische Hilfen für behinderte Menschen - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren
- An Stelle des früher geltenden GS-Zeichens nun die Konformität mit dem Medizin-Produkt-Gesetz (MPG) § 93/42 als EU-Gesetz vom Juli 1998, hier u.a. für Dusch-/Wannensitze, Klappgriffe, etc.
- Zertifikatsnachweis
- Ergonomisch richtige Rohrdurchmesser (32 mm)
- Sichere Greifflächen durch Oberflächenprofil, beispielsweise Fingergrip oder Greifprofil
- Sichere Umsetzhilfen, u.a. durch Stopp-Funktion bei Belastung und verwindungsfreiem starren Leiterelement
- Senior: bewegungs-/ mobilitätseingeschränkt
- Senior: behindert/ Rollstuhlfahrer
- Heim: Pflegefall
- Hotel: Landesbaurecht (LB0): öffentliche Einrichtungen: Kaufhäuser, Verwaltung, Schule, Kindergärten, Bäder

