Denkmalschutz und Altbaumodernisierung

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Die bauliche Denkmalpflege wird durch Gesetze der Bundesländer geregelt, die meist als Reaktion auf die unsensible Stadterneuerung in den 60er und 70er Jahren eingeführt wurden.

Denkmalpflege ist ohne Zweifel notwendig, sie darf jedoch nie als Einzelziel betrachtet werden. Bei der Modernisierung von Denkmälern sind stets mehrere, meist widersprüchliche Ziele in Einklang zu bringen:

  • Erhalt stadtbildprägender Einzelgebäude oder Ensembles
  • Schutz bau- oder kunstgeschichtlich wesentlicher Einzelgebäude oder Bauteile
  • Wunsch des Bauherrn und der Nutzer nach zeitgemäßem Ausstattungsstandard und Erhaltungszustand des Gebäudes
  • verantwortungsvoller Umgang mit natürlichen Ressourcen, insbesondere Heizenergie
  • Schutz von Leben und Gesundheit der Bewohner und von Vermögensgegenständen durch einen zeitgemäßen Brandschutz
Je früher die Denkmalbehörden in den Planungsprozess eingeschaltet werden, desto einfacher wird der Abgleich der teilweise gegensätzlichen Zielsetzungen. Dem Architekt kommt die Aufgabe zu, Lösungsvorschläge und Maßnahmenkataloge zu erarbeiten, die möglichst viele Ziele möglichst weitgehend erfüllen.

Denkmalerhaltende Maßnahmen
Unstrittig sind aus Sicht der Denkmalpflege normalerweise alle denkmalerhaltenden Baumaßnahmen wie:
  • Wiederherstellen der Tragfähigkeit von Bauteilen
  • Ausbessern oder Erneuern der Dacheindeckung und der Regenwasserableitung
  • Trockenlegung stark durchfeuchteter Wände
  • Ausbessern oder fachgerechte Erneuerung von Wandbekleidungen, Putzen und Anstrichen
Standardverbesserungen
Neben den rein erhaltenden Maßnahmen stimmen die Ämter für Denkmalpflege auch Maßnahmen zur Standardverbesserung in der Regel zu. Hauptargument des Bauherrn ist hierbei, dass nur ein genutztes Gebäude erhalten werden kann und dass nur Gebäude mit zeitgemäßer Ausstattung nutzbar sind.
Unter Standardverbesserungen sind im Wesentlichen zu verstehen:
  • Einbau neuer Heizanlagen
  • Einbau zeitgemäßer Bäder und Küchen
  • Zeitgemäßer Wärmeschutz
  • Zeitgemäßer Feuchteschutz
  • Zeitgemäßer Schallschutz
  • Zeitgemäßer Brandschutz
Nutzungsänderung
Schwieriger wird es, wenn der Bauherr eine Nutzungsänderung wegen besserer wirtschaftlicher Verwertbarkeit des Gebäudes plant (z.B. Büronutzung anstelle von Wohnnutzung). In diesem Fall ist es erforderlich, die neue Nutzung so sorgfältig in das vorhandenes Baudenkmal einzuplanen, dass der Denkmalpfleger der Nutzungsänderung zustimmen kann.

Zu Recht abgelehnt werden von den Ämtern für Denkmalpflege meist folgende Veränderungen:
  • Grobe Grundrissveränderungen
  • Unangemessene Vergrößerung oder unsensible Erneuerung von Türen oder Fenstern
  • Abbruch von original erhaltenen Bauteilen wie Treppen, Treppengeländern und verzierten Innentüren
  • Abbruch oder Austausch intakter Bauteile aus modischen Gründen
  • Aufbrechen der Dachfläche durch großflächige Erker, Loggien etc.
  • wesentliche bauliche Erweiterungen, die das Erscheinungsbild des Denkmales nachhaltig stören
Der Bauherr sollte beachten, dass Zuschüsse zur Modernisierung eines Baudenkmales oder steuerliche Vorteile nur dann gewährt werden können, wenn die positive Anerkennung der Gesamtmaßnahme durch den Denkmalpfleger vorliegt.
Frühzeitige Kontaktaufnahme untereinander und Gesprächs- und Kompromissbereitschaft aller Beteiligten sind fast immer ein Garant für gutes Gelingen.

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