Notwendige Treppen

Das Bauordnungsrecht unterscheidet zwischen notwendigen und nicht notwendigen Treppen. Nach DIN 18065 Gebäudetreppen sind notwendige Treppen als Bestandteile des Rettungsweges zum Verlassen nicht ebenerdiger Geschosse zwingend erforderlich. Aus diesem Grund muss sichergestellt sein, dass diese Treppen je nach Anzahl der auf sie angewiesenen Benutzer in ausreichender Zahl und Abmessung vorhanden sind und aus nicht zu großer Entfernung sicher erreicht werden können. Weitere Treppen können erforderlich sein, falls die Rettung von Menschen gefährdet wäre.

In Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen verlangen die Landesbauordnungen in der Regel ein allseits räumlich geschlossenes, innen liegendes Treppenhaus
Nach DIN 18065 Gebäudetreppen sind notwendige Treppen als Bestandteile des Rettungsweges zum Verlassen nicht ebenerdiger Geschosse zwingend erforderlich
Baurechtlich notwendige Treppen müssen mindestens 1,00 m breit sein

Unabhängig von der Zuordnung einer Treppe muss auf die verhältnismäßig große Bandbreite für den Auftritt und die Steigung unter Berücksichtigung des Schrittmaßes hingewiesen werden und auf den verantwortlichen Gebrauch dieses Spielraums. Unbedingt zu beachten ist die in §3 der Musterbauordnung verlangte Anforderung, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. Die einzelnen Landesbauordnungen (LBO) enthalten darüber hinaus Angaben zur Ausführung von Treppen hinsichtlich ihrer Brandsicherheit, da sie im Gefahrenfall als Fluchtwege dienen. Je nach Größe und Nutzung eines Gebäudes sowie der Anzahl und Fähigkeiten der darin zu erwartenden Personen sind die Vorschriften mehr oder weniger streng. Ausgenommen von diesen Regelungen sind nur die Haupttreppen in Ein- und Zweifamilienhäusern.

In Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen verlangen die Landesbauordnungen in der Regel ein allseits räumlich geschlossenes, innen liegendes Treppenhaus, das an der Gebäudeaußenseite angeordnet ist und ein Fenster besitzt. In Hochhäusern sind mindestens zwei voneinander getrennte Treppenräume mit einer Laufbreite von mindestens 1,25 Meter erforderlich. Ist der Ausgang in einem Gebäudeteil angeordnet, dessen Höhe unter 22 Meter beträgt, muss eines der Treppenhäuser nicht bis ins Erdgeschoss führen. Eine weitere Forderung ist, dass notwendige Treppen nicht mehr als 35 Meter von jedem Punkt des Gebäudes entfernt sein dürfen. In Gebäuden, wo mit Kindern oder Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit zu rechnen ist wie beispielsweise in Kindergärten, Krankenhäusern oder Altenheimen gelten höhere Sicherheitsvorschriften für Handläufe, Steigungsverhältnis und Stufenausbildung. Dagegen gelten für Kleingebäude und Industrieanlagen, die eine eigene Werksfeuerwehr besitzen, Erleichterungen von den Vorschriften.

Fachwissen zum Thema

Im Unterschied zur notwendigen ist die nicht notwendige Treppe nach Baurecht eine „zusätzliche Treppe, die gegebenenfalls auch der Hauptnutzung dient“ - aber nicht als Fluchtweg

Im Unterschied zur notwendigen ist die nicht notwendige Treppe nach Baurecht eine „zusätzliche Treppe, die gegebenenfalls auch der Hauptnutzung dient“ - aber nicht als Fluchtweg

Treppenarten

Nicht notwendige Treppen

Steigungsverhältnis

Planungsgrundlagen

Steigungsverhältnis

Dreiecksförmig gewendelte Stahltreppe mit Steinbelag im „Haus der Wirtschaft des Unternehmerverbands Südhessen” in Darmstadt.

Dreiecksförmig gewendelte Stahltreppe mit Steinbelag im „Haus der Wirtschaft des Unternehmerverbands Südhessen” in Darmstadt.

Planungsgrundlagen

Stufenausbildung

Treppenanlage im Dessauer Bauhaus

Treppenanlage im Dessauer Bauhaus

Planungsgrundlagen

Treppenräume

Surftipps

Kontakt Redaktion Baunetz Wissen: wissen@baunetz.de
Baunetz Wissen Treppen sponsored by:
METALLART Treppen GmbH
Hauffstr. 40
73084 Salach
www.metallart.com