Anforderungen der EnEV an Neubauten

Energieeinsparverordnung und Mindestwärmeschutz von Bauteilen

Nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird das Gebäude mit seinen Einflussfaktoren bezüglich des Energiebedarfs, des Energieverbrauchs und der Energieverluste betrachtet. Während die früher gültige Wärmeschutzberechnung Ansprüche an die Gebäudehülle festlegte, stellt die EnEV den Zusammenhang zwischen Gebäude, Ausrichtung und Energiemenge zur Beheizung und Warmwasserbereitung her. Nicht mehr die Heizwärme in Abhängigkeit des A/V Verhältnisses gilt es zu berechnen, sondern der Primärenergiebedarf steht im Mittelpunkt. Neben Höchstwerten für den Jahres-Primärenergiebedarf sind auch Höchstwerte für den  Transmissionswärmeverlust einzuhalten.

Dafür werden Gebäude- und Anlagentechnik verknüpft. Verbesserter Wärmeschutz und effiziente Wärmeerzeugung sind gleichberechtigte Maßnahmen. Damit ist theoretisch freigestellt, durch welche Maßnahmen die vorgegebenen Begrenzungen der Primärenergiebedarfswerte erreicht werden sollen. Da bauliche und anlagentechnische Komponenten gegeneinander verrechnet werden können, lassen sich prinzipiell durch die Kombination einer hocheffizienten Anlagentechnik mit mäßiger Wärmedämmung oder einer mäßigen Anlagentechnik mit extremer Wärmedämmung die Anforderungen aus der EnEV erfüllen. Eingeschränkt wird dies durch die weiterhin gültige DIN 4108 Mindestwärmeschutz für Gebäude. Konkrete Werte für den Mindestwärmeschutz verschiedener Bauteile sind in Teil 2 der DIN 4108 festgelegt.

Beispiele Wärmedurchlasswiderstand nach DIN 4108

  • Wärmedurchlasswiderstand R ≥ 1,20 m²K/W:
    Außenwände; Wände von Aufenthaltsräumen gegen Bodenräume, Durchfahrten, offene Hausflure, Garagen, Erdreich
  • Wärmedurchlasswiderstand R ≥ 0,90 m²K/W:
    Unterer Abschluss nicht unterkellerter Aufenthaltsräume, direkt ans Erdreich grenzend
  • Wärmedurchlasswiderstand R ≥ 1,20 m²K/W:
    Dächer und Decken nach oben, unter Terrassen
Die EnEV 2007 enthielt neben einer Verschärfung der Anforderungen an den Dämmstandard von Gebäuden den Schwerpunkt der Einführung des Energieausweises. Mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie) wurden EU-weit alle Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, zum 4. Januar 2006 einen Energieausweis für Bestandsgebäude einzuführen. Mit der EnEV 2009 wurden die Anforderungen z.B. an die Wärmedämmung nochmals erhöht, u.a. um die Klimaschutzziele der Bundesregierung umzusetzen.

Die EnEV 2014 (vom 1. Mai 12014) hat erst ab 2016 relevante Folgen für neue Wohnbauten. Ab dem 1. Januar 2016 gilt automatisch eine Verschärfung des Jahres-Primärenergiebedarfs um 25% (EnEV Anlage 1, Tabelle 1). Der zulässige Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) bei Nichtwohngebäuden verschärft sich um 20%. Ein weiterer Schritt, die EU-Gebäuderichtlinie durch die EnEV umzusetzen, wird für 2020 erwartet. Denn ab 2021 sollen alle Neubauten in der EU nahezu auf dem Niveau von Nullenergiehäusern (nearly zero-energy-buildings) realisiert werden.
Bildnachweis: Energieausweis - Das große Kompendium; Vieweg Verlag

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